Atto di emanazione del 2° Agg.to della Circolare n. 297/2017 del 3 settembre 2019 pdf 70 KB
Zusammenfassung
Es handelt sich um einen „Atto di emanazione“, also einen Erlass zum 2. Aktualisierungsschreiben der Circolare Nr. 297 vom 16. Mai 2017 zur „Rilevazione dei dati granulari sul credito: istruzioni per gli intermediari segnalanti“. Herausgeber ist die Banca d’Italia, die mit diesem zweiten Update insbesondere den Umfang der zu meldenden Gegenparteien in der „Rilevazione analitica dei tassi di interesse attivi“ (Basisinformation „AT“) anpasst. Ab dem Stichtag Juni 2019 beziehen sich die im Rahmen der Basisinformation „AT“ erhobenen Daten auf Gegenparteien, die nicht in der „Rilevazione AnaCredit“ (Kap. 1, Sektion 1, Absatz 3 der Circolare) erfasst sind, sowie auf Gemeinschaftskonten, bei denen alle Kontoinhaber in diese Kategorie fallen. Das Dokument verweist auf den Artikel 13 Absatz 3 der AnaCredit-Verordnung und präzisiert dessen Anwendungsbereich. Es wird festgelegt, dass die dort vorgesehene Vorankündigungsfrist von 18 Monaten nur für Banken gilt, die die Vorteile der Ausnahmeregelungen nach Artikel 16 Absatz 1 und 2 der AnaCredit-Verordnung verlieren.