AnaCredit - klarstellende Definition des Attributs "Ausstehender Nominalwert" sowie der Einfluss auf die Meldegrenze 06.11.2017 Rundschreiben 68/2017

06.11.2017

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 68/2017 der Deutschen Bundesbank vom 6. November 2017, gerichtet an alle Banken, Rechenzentralen sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Das Schreiben betrifft die Kreditdatenstatistik AnaCredit und präzisiert die Definition des Attributs „Ausstehender Nominalwert“ sowie dessen Einfluss auf die Meldegrenze. Der ausstehende Nominalwert umfasst alle Zahlungen zwischen Institut und Schuldner seit Entstehung der Forderung bis zum Meldestichtag, einschließlich noch nicht fälliger Tilgungen und nicht beglichener, mit dem Instrument zusammenhängender Aufwendungen (z. B. Up-Front Fees). Nicht enthalten sind aufgelaufene Zinsen, abgeschriebene Beträge, der Besicherung dienende Beträge sowie (kumulierte) Wertminderungen oder Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken, da unter der AnaCredit-Verordnung stets Bruttobeträge ohne Netting zu melden sind. Für rückständige Instrumente wird der ausstehende Nominalwert um überfällige Tilgungen, nicht bezahlte Überfälligkeitszinsen, nicht bezahlte Straf- und andere Gebühren sowie überfällige, vertraglich geschuldete und einziehbare Aufwendungen erweitert. Diese Summe der Rückstände ist zusätzlich im Datenfeld „Rückstände für das Instrument“ anzugeben. Für die Berechnung der Meldegrenze ist der so definierte ausstehende Nominalwert maßgeblich, wobei Wertminderungen oder Abschläge beim Ankauf von Forderungen nicht zu berücksichtigen sind. Vollständig abgeschriebene, aber weiterhin gehaltene Instrumente, nicht in Anspruch genommene Instrumente oder revolvierende Instrumente können einen ausstehenden Nominalwert von Null haben, solange die Summe der Instrumente eines Schuldners insgesamt die Meldegrenze erreicht oder überschreitet.