Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Prüfung auf Ausreißer: Einführung der Möglichkeit zur Bestätigung von auffälligen, aber korrekten Werten voraussichtlich ab Ende 2021 / Bezug: Rundschreiben Nr. 37/2020 29.01.2021 Rundschreiben 03/2021
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 03/2021 der Deutschen Bundesbank vom 29. Januar 2021 an alle meldepflichtigen Banken (MFIs), Rechenzentralen sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller zur AnaCredit-Kreditdatenstatistik. Das Schreiben knüpft an frühere Rundschreiben (insbesondere Nr. 37/2020 und Nr. 57/2020) sowie das Validierungshandbuch und die „Technische Spezifikation der Stamm- und Kreditdatenmeldungen für AnaCredit an die Bundesbank“ (Kapitel 4, Version 2.2) an. Es kündigt für voraussichtlich Ende 2021 die Einführung einer Möglichkeit an, als „Ausreißer“ identifizierte, aber sachlich korrekte Werte in AnaCredit-Meldungen durch spezielle Bestätigungsmeldungen gegenüber der Bundesbank als korrekt zu bestätigen. Inhaltlich erläutert das Rundschreiben die Struktur dieser Bestätigungsmeldungen, verweist auf ein Beispieltemplate (Bbk_Ancrdt_Cnfrmtn_Bsp.xml) und die technische Rückmelde-Logik einschließlich Datei-bezogener und Meldestichtags-bezogener Rückmeldungen sowie Fehlercodes mit Präfix „CR“ und Code AK0001. Es beschreibt das Zeitpunktprinzip, nach dem Bestätigungen zunächst nur für den jeweiligen Meldestichtag gelten, sowie die Möglichkeit, bestätigte Werte bei unverändertem oder nur geringfügig verändertem Datenwert (Toleranzbereich +/- 10 %, ausgenommen Datumsattribute) automatisch auf Folgetermine zu übernehmen. Weiter werden Regeln zur Behandlung von Bestätigungen für vergangene Termine, zum Ändern und Löschen von Bestätigungen sowie zur Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Bestätigung im Falle neuer Meldedaten außerhalb des Toleranzbereichs erläutert. Abschließend wird auf Ausreißerprüfungen bei Vertragspartner-Stammdaten und deren spätere automatisierte Prüfung hingewiesen, über die gesondert informiert werden soll.