Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Änderung der künftigen Meldevorgaben ab 01.02.2022 hinsichtlich des Spezialfalls der Gültigkeit von Subsektor-Angaben in der Codeliste „institutioneller Sektor“ 27.10.2021 Rundschreiben 68/2021
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 68/2021 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit), datiert auf den 27. Oktober 2021. Adressaten sind alle Banken (MFIs), die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Das Schreiben kündigt eine Änderung der künftigen Meldevorgaben ab dem 01.02.2022 für den Spezialfall der Gültigkeit von Subsektor-Angaben in der Codeliste „institutioneller Sektor“ an. Konkret wird die zeitliche Gültigkeit der neuen Subsektoren S125_B1 (Wertpapierhändler, die Kreditinstitute sind, sogenannte „Systemic Investment Firms“/SIF) und S125_B2 (Wertpapierhändler, die keine Kreditinstitute sind) zur Angleichung an ESZB-Standards angepasst. Ab 01.02.2022 ist für betroffene Vertragspartner für alle Zeitpunkte jeweils einer der beiden Werte S125_B1 oder S125_B2 zu melden. Für Stichtage vor dem 30.06.2021 soll in der ab 01.02.2022 gültigen Spezifikation ausschließlich S125_B2 verwendet werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine SIF existierten. Der bisherige Subsektor S125_B entfällt damit ab dem 01.02.2022 vollständig. Eine Korrekturmeldung allein aufgrund der Änderung von Codelistenwerten ist nicht erforderlich. Andere Codelisten bleiben unverändert; die entsprechende Codelistenveröffentlichung auf der Bundesbank-Homepage wurde aktualisiert.