AnaCredit Hinweis auf die Meldevorgaben in Bezug auf personenbezogene Daten und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) 19.12.2018 Rundschreiben 95/2018
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben (Nr. 95/2018) der Deutschen Bundesbank vom 19. Dezember 2018, gerichtet an alle meldepflichtigen Banken, Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Das Schreiben präzisiert die Meldevorgaben zur AnaCredit-Kreditdatenstatistik in Bezug auf personenbezogene Daten natürlicher Personen sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Es stellt klar, dass Daten natürlicher Personen – einschließlich Mitgliedern einer bloßen Schuldnermehrheit, Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft sowie Einzelkaufleuten – nicht Gegenstand der statistischen Berichtspflicht sind und daher nicht zu melden sind. Vertragspartner im Sinne der AnaCredit-Verordnung sind nur institutionelle Einheiten als Rechtsträger; rechtsträgerfähig ist nur die sogenannte Außen-GbR, die am Rechtsverkehr als solche teilnimmt und ein erkennbares gemeinsames wirtschaftliches Interesse verfolgt. Meldepflichtige Außen-GbR sind im Datenfeld „institutioneller Sektor“ dem Sektor S.14 (Privatpersonen) zuzuordnen, sofern sie dem Typ „wirtschaftlich selbständige Privatpersonen“ entsprechen. Innen-GbR sind nicht rechtsträgerfähig und grundsätzlich nicht zu melden; nur wenn mindestens ein Gesellschafter keine natürliche Person ist, werden die Gesellschafter als Schuldnermehrheit in der Tabelle „Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung“ erfasst, wobei natürliche Personen mittels Platzhalterwerten anonymisiert werden. Das Rundschreiben betont die Pflicht der Institute, nur die von der AnaCredit-Verordnung umfassten Daten zu melden und verweist auf Vertraulichkeitsaspekte gegenüber Kunden bei darüber hinausgehender Datenweitergabe. Bei ernsthaften Zweifeln, ob eine Schuldnermehrheit eine zu meldende Außen-GbR ist, dürfen weder diese Einheit als Vertragspartner noch die zugehörigen Kreditdaten gemeldet werden, bis der Status geklärt ist. Die Bundesbank kündigt eine technische Löschfunktion für irrtümlich übermittelte Daten natürlicher Personen an und weist darauf hin, dass bis zu deren Implementierung keine Delete-Meldungen gemäß Rundschreiben 76/2018 zur Löschung solcher personenbezogenen Daten verwendet werden sollen.