Complete Central Bank of Ireland reports – Case descriptions

21.12.2017

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein fachliches AnaCredit-Hilfsdokument der Central Bank of Ireland (Version 1.1), das als öffentliche Anleitung mit Fallstudien zur Ausfüllung der irischen AnaCredit-Meldetemplates dient. Es erläutert zunächst den grundsätzlichen Aufbau der Meldungen, die Rolle des meldenden Instituts („Bank of Independence“) und des beobachteten Instituts sowie die Verwendung von Gegenpartei‑, Vertrags‑, Instrument‑ und Schutz‑Identifikatoren. Der Berichtszeitraum in den Beispielen umfasst vor allem die Referenzstichtage 30. September 2018 (erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung gemäß AnaCredit‑Verordnung) bis 31. Dezember 2018, um die dynamischen Berichtselemente (Änderungsmeldungen, Ausbuchungen, Schutzwert‑Aktualisierungen) zu illustrieren. Das Dokument beschreibt zahlreiche konkret ausgestaltete Fallstudien (Term Loan, Interbank‑Einlage, Überziehungskredit mit und ohne Kreditlimit, besicherte Term Loans, Kreditkarte, revolvierende und nicht‑revolvierende Kreditlinien, Reverse Repo, Factoring, Finanzierungsleasing, Kredite in Verzug, syndizierte Kredite, staatlich garantierte und Gemeinschaftsschuldner‑Kredite, traditionelle Verbriefung, Garantien durch natürliche Personen sowie vorzeitige Rückzahlung). Zu jedem Fall werden typische AnaCredit-Aspekte dargestellt: Instrumenttyp („Other loans“, „Deposits other than reverse repurchase agreements“, „Overdraft“ etc.), Besicherungsformen (Finanzgarantien, physische Sicherheiten, Immobilien), Aufteilung zwischen On‑ und Off‑Balance‑Sheet‑Komponenten, IFRS‑basierte Wertberichtigungen und erwartete Kreditverluste, PD‑Schätzungen nach IRB‑Ansatz sowie die Anwendung der Defaultdefinition nach CRR (Art. 178). Zudem wird erläutert, welche der zehn AnaCredit‑Datensätze (Instrument, Financial, Accounting, Counterparty‑Instrument, Protection Received, Counterparty Risk, Counterparty Default, Joint Liabilities, Counterparty Reference usw.) in welchen Situationen und zu welchen Stichtagen zu melden sind, einschließlich Besonderheiten wie Nichtmeldung unveränderter Datensätze oder das Auslaufen der Meldung nach vollständiger Rückzahlung. Rechtsgrundlage und Begriffe der AnaCredit‑Verordnung werden mehrfach genannt (u. a. Artikel 1, 4 und 5 der AnaCredit‑Verordnung sowie Anhang I), während die Fallstudien gegenüber dem EZB‑AnaCredit Reporting Manual Teil III leicht irlandspezifisch angepasst werden (z. B. irische RIAD‑Codes, CRO‑Nummern, spezielle Anforderungen zur Meldung von Mutterunternehmen).