Clarifications regarding the accounting standard to be followed

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Klarstellung der Europäischen Zentralbank im Rahmen des AnaCredit Manuals, Teil II, zu buchhaltungsbezogenen Datenattributen, konkret zum Datenattribut „Accounting standard“. Das Dokument trägt die Frage-ID 2018/0041 und wurde am 20.08.2018 veröffentlicht. Es erläutert, dass der von Auslandsfilialen von Kreditinstituten angewandte Rechnungslegungsstandard nicht notwendigerweise dem Standard der zugehörigen Rechtseinheit entsprechen muss. Als Beispiel wird angeführt, dass in manchen berichtenden Mitgliedstaaten auf Solo-Basis der nationale GAAP vorgeschrieben ist und diese Vorschrift auch für in diesem Mitgliedstaat ansässige Auslandsfilialen ausländischer Kreditinstitute gilt, selbst wenn die Muttergesellschaft IFRS auf Solo-Basis anwendet. Es wird betont, dass der Rechnungslegungsstandard nicht nur die Zuordnung zu Portfolios, sondern auch Bilanzierung, Bewertung und Ermittlung des Buchwerts bestimmt. Zur Konsistenz verlangt die AnaCredit-Verordnung grundsätzlich, dass Daten von beobachteten Einheiten gemäß dem Rechnungslegungsstandard der jeweiligen Rechtseinheit berichtet werden (unter Verweis auf Abschnitt 5.1.1 und 14.4.23 in Teil II des Manuals). Zugleich wird klargestellt, dass bei Auslandsfilialen in einem berichtenden Mitgliedstaat, deren Mutterkreditinstitut nicht in einem berichtenden Mitgliedstaat ansässig ist, der im Ansässigkeitsland der Filiale angewandte Rechnungslegungsstandard maßgeblich ist und nicht der Standard der Mutter. Abschließend verweist das Dokument auf verwandte Fragen, insbesondere zur nationalen Kennung von Auslandsfilialen, und enthält Kontaktangaben der EZB.