Cash collateral posted under two-way CSA agreements in relation to currency forward contracts

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Auslegungs‑ bzw. FAQ-Dokument der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des AnaCredit Manuals, Teil II, mit der Question ID 2018/0013, veröffentlicht am 24.01.2018. Thema sind Instrumente im Umfang von AnaCredit, Schutzpositionen sowie Einlagen und Überziehungen auf Konten. Das Dokument stellt klar, dass Währungsterminkontrakte (currency forwards) als Derivate nicht von den AnaCredit-Meldepflichten erfasst werden, da sie nicht zu den in Artikel 1(23) der AnaCredit‑Verordnung genannten Instrumenten gehören. Es erläutert jedoch, dass rückzahlbare Margenzahlungen in bar, die eine meldende Institution im Rahmen von zweiwegigen Credit Support Annex (CSA)-Vereinbarungen in Zusammenhang mit Devisentermingeschäften leistet, grundsätzlich als Instrumente im Sinne von AnaCredit gelten. Je nach Art der Gegenpartei werden diese Bargelder entweder als „Einlagen außer Pensionsgeschäften“ (bei MFIs) oder als „sonstige Kredite“ (bei Nicht-MFIs) klassifiziert. Zugleich wird klargestellt, dass der zugrunde liegende finanzielle Derivatkontrakt selbst keine „Schutzposition“ gemäß Artikel 1(24) der AnaCredit‑Verordnung darstellt, da er nicht als Versicherung gegen ein negatives Kreditereignis in Bezug auf die Margenzahlung fungiert. Diese Nicht‑Einstufung als Schutz gilt ausdrücklich auch für Devisentermingeschäfte.