Arrears in the case of transferred instruments
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Fragen-und-Antwort-Dokument der Europäischen Zentralbank (EZB) zur AnaCredit-Berichterstattung, konkret zum Attribut „Arrears for the instrument“ im AnaCredit Manual Teil II. Die Frage mit der ID 2017/0010 wurde am 09.08.2017 veröffentlicht und betrifft verkaufte und übertragene Kredite sowie notleidende bzw. ausgefallene oder wertgeminderte Instrumente. Das Dokument klärt, welche Rückstands- bzw. Überfälligkeitsbeträge (arrears) vom Übertragenden (transferor) und vom Erwerber (transferee) zu melden sind, wenn ein Instrument nur teilweise übertragen wurde und beide als beobachtete Meldeeinheiten gelten. Grundsätzlich ist der Betrag an Arrears für das Instrument unabhängig von einer Übertragung zu melden; bei partiell übertragenen Instrumenten berichtet jede beobachtete Einheit den Rückstandsbetrag, der dem von ihr gehaltenen Teil entspricht. Das Dokument hebt hervor, dass vertragliche Vereinbarungen maßgeblich sind, ob und in welchem Umfang Arrears mitübertragen werden. Wenn der Vertrag vorsieht, dass nur eine der beiden beobachteten Einheiten den vollen Arrears-Betrag trägt, muss dies in den gemeldeten Daten abgebildet werden. Werden die Arrears dagegen zwischen den Parteien geteilt (z. B. anteilig pro rata), meldet jede Partei den ihrem Anteil entsprechenden Arrears-Betrag. Am Ende nennt das Dokument die Kontakt- und Mediendaten der EZB und erlaubt die Vervielfältigung unter Quellenangabe.