Multi-product credit facilities with no specific credit sub-limits

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Frage‑Antwort‑Auslegung zum AnaCredit‑Manual (Teile II und III) vom 24.01.2018, mit dem Schwerpunkt auf Kredit-Cross-Limit-Strukturen, Multi-Produkt-Strukturen und außerbilanziellen Positionen. Das Dokument behandelt einen Fall einer Multi-Produkt-Kreditfazilität mit einem übergeordneten Kreditlimit von 5 Mio. EUR, bei dem zwei Produkte (Instrumente AAA und BBB) ohne individuelle Sub-Limits vom Schuldner genutzt werden können. Es stellt klar, dass die bloße Einrichtung des übergeordneten Kreditlimits ohne Anlage entsprechender Instrumente noch keine Meldepflicht für AnaCredit auslöst; meldepflichtig sind erst tatsächlich vom Berichtspflichtigen angelegte Instrumente mit eindeutigen Identifikatoren. Wenn die Instrumente existieren, unterliegen die Einzelinstrumente der Meldung, nicht aber das übergeordnete Kreditlimit selbst, wobei der Schuldner grundsätzlich bis zu 5 Mio. EUR je Instrument, jedoch insgesamt höchstens 5 Mio. EUR ziehen kann. Das Dokument erläutert den Unterschied zwischen revolvierenden und nicht‑revolvierenden Instrumenten und die Frage, wann ein Instrument „undrawn amounts“ umfasst, mit Verweis auf Abschnitt 3.4.3 von Teil III des AnaCredit-Manual. Für die Bestimmung des außerbilanziellen Betrags wird festgehalten, dass dieser den zusätzlichen, am Meldestichtag noch abrufbaren Betrag widerspiegelt und im Rahmen von Cross-Limit-Strukturen vom Berichtspflichtigen unter Berücksichtigung der ausstehenden Nominalbeträge und der verbleibenden Gesamtgrenze zuzuweisen ist. Im Beispiel, bei dem beide Instrumente einen ausstehenden Nominalbetrag von 0 EUR haben, soll die Summe der gemeldeten außerbilanziellen Beträge 5 Mio. EUR betragen, etwa durch eine gleichmäßige Aufteilung von 2,5 Mio. EUR auf AAA und 2,5 Mio. EUR auf BBB. Abschließend wird klargestellt, dass AnaCredit keine konkrete Vorgabe zur Aufteilung der außerbilanziellen Beträge macht, sondern nur Aspekte nennt, die bei der Zuteilung in Kredit-Cross-Limit-Strukturen zu berücksichtigen sind.