Financing investments in renewable energy under public obligations

23.10.2026

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Es handelt sich um ein AnaCredit-Dokument mit einer Frage-Antwort-Klarstellung (Question ID 2020/0023) zu allgemeinen Berichtspflichten, veröffentlicht am 31.01.2020. Die ECB erläutert, wie Finanzierungen (typischerweise Kredite) für Investitionen in erneuerbare Energien unter öffentlichen Programmen zu melden sind, wenn zukünftige Forderungen aus dem Verkauf überschüssiger Energie an eine staatlich verbundene Stelle an die Bank abgetreten werden. Das Dokument beschreibt, dass solche Finanzierungen als besichert gelten, sofern die Abtretung zukünftiger Forderungen nach nationalem Recht wirksam ist, und geht auf unterschiedliche rechtliche Anforderungen zur Identifizierbarkeit dieser Forderungen ein. Es stellt klar, dass es sich um einen gesicherten Kredit handelt, der (teilweise) aus künftigen Einnahmen der finanzierten Vermögenswerte zurückgeführt wird, und grenzt dies von Handelsforderungen ab. Die Kreditart kann je nach Vertrag „sonstige Kredite“ sein, mit einem Tilgungsplan gemäß der vereinbarten Amortisation. Die Schätzung des Sicherungswerts basiert auf der erwarteten Energiemenge und dem vereinbarten bzw marktabhängigen Verkaufspreis über die Laufzeit des Kredits und kann sich im Zeitverlauf ändern. Der Schuldner ist als Inhaber der Forderungen der Sicherungsgeber, sodass es sich um interne Sicherheiten handelt. Als Sicherungsart kommen je nach Einzelfall „Handelsforderungen“ oder „sonstige“ in Betracht.