Instruments which are recognised in accordance with the applicable accounting standard
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine Klarstellung („General clarifications“) im AnaCredit Reporting Manual Teil I, veröffentlicht unter der Frage-ID 2020/0017 am 31.01.2020. Das Dokument befasst sich mit der Behandlung von Instrumenten, die nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard (insbesondere IFRS) zwar übertragen wurden, aber bilanziell nicht ausgebucht („nicht derekognisiert“) sind. Es erläutert die Unterscheidung zwischen „held“ (Gläubigerrolle) und „serviced“ (Servicerrolle) durch das beobachtete Institut sowie die Begriffe Gläubiger, Servicer, Transferor und Transferee im Sinne der AnaCredit-Verordnung und des Reporting Manuals (u. a. Verweis auf Artikel 4(1)(a)(ii) sowie Artikel 1(8) und (9) der AnaCredit-Verordnung). Die bisherigen Anweisungen in Abschnitt 4.2 Teil I (inklusive „Case IV“ und Chart 8) werden dahingehend geändert, dass auch übertragene Instrumente ohne Derekognition zu melden sind, selbst wenn das beobachtete Institut weder Gläubiger noch Servicer ist, solange das Instrument weiterhin als Vermögenswert des Instituts gilt. Das Dokument stellt klar, dass sich die Meldepflicht aus Artikel 4(1)(a)(ii) ergibt, wenn ein Instrument nicht derekognisiert wurde, und aus Artikel 4(1)(a)(iv)(ii), wenn das Institut als Servicer agiert. Die Anwendung der neuen Instruktionen hat spätestens ab dem 31.07.2020 zu erfolgen; rückwirkende Datenkorrekturen sind nicht erforderlich. Anhand von zwei Beispiel-Securitisierungen wird erläutert, wann der Originator weiterhin meldepflichtig ist (bei Servicing oder bilanzieller Weitererfassung) und wann nicht, obwohl die rechtliche Eigentümerschaft an eine FVC übergegangen ist. Zudem wird betont, dass Chart 8 grundsätzlich gültig bleibt und die Entscheidung „Ist das Instrument ein Vermögenswert des beobachteten Instituts?“ zentral für die Meldepflicht ist.