Overseas territories affiliated with euro area countries

23.10.2026

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Zusammenfassung

Dieses Dokument ist eine am 29.06.2018 veröffentlichte AnaCredit-Auslegungshilfe der Europäischen Zentralbank zur Berichtspopulation, mit Bezug auf das AnaCredit-Manual „Centralised code lists“. Es klärt, ob die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV/TFEU) aufgeführten Überseegebiete als meldende Mitgliedstaaten im Sinne der AnaCredit-Verordnung gelten. Die in Anhang II genannten Überseegebiete (u. a. Grönland, verschiedene französische Überseegebiete, Überseegebiete des Königreichs der Niederlande sowie britische Überseegebiete) werden ausdrücklich nicht als Mitgliedstaaten und damit nicht als meldende Mitgliedstaaten behandelt. Die AnaCredit-Verordnung gilt in diesen Gebieten grundsätzlich nicht, mit Ausnahme von Saint Pierre und Miquelon sowie Saint-Barthélemy, die als Teil Frankreichs gelten und deren Institute an die Banque de France melden. Weitere Gebiete mit besonderer verfassungsrechtlicher Beziehung zu einem Mitgliedstaat – etwa Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, La Réunion, Saint Martin (Frankreich), die Åland-Inseln (Finnland), die Kanarischen Inseln (Spanien) sowie Helgoland und Büsingen (Deutschland) – werden als Teil des jeweiligen meldenden Mitgliedstaats behandelt. Das Fürstentum Monaco ist kein Teil Frankreichs, doch melden dort ansässige Einheiten gemäß einer Vereinbarung vom 29.11.2011 zwischen Monaco und der Europäischen Union Daten an die Banque de France. Für Gegenparteien in Ländern oder Gebieten mit einem ISO-3166-1-Code, einschließlich der Gebiete aus Anhang II TFEU, ist stets der spezifische zweibuchstabige Ländercode zu berichten, auch wenn es sich nur um Untergliederungen eines anderen Landes handelt. Abschließend wird klargestellt, dass der territoriale Umfang der Berichterstattung dem für die MFI-Bilanzstatistik und die Zahlungsbilanzstatistik entspricht.