Protection provider identifier “Non-applicable” for natural persons
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Dokument mit einer Frage-Antwort-Klarstellung der Europäischen Zentralbank zur AnaCredit-Berichterstattung, veröffentlicht am 29.06.2018 (Question ID 2018/0031). Thema sind die Vertrags-, Instrumenten- und Schutzkennungen, konkret das Datenattribut „Protection provider identifier“. Das Dokument stellt einen Konsistenzkonflikt zwischen Teil I (Abschnitt 6.2.2.4.2) und Teil II (Abschnitt 9.4.1) des AnaCredit Reporting Manuals zur Meldung dieses Identifikators klar. Es erläutert den Unterschied zwischen den Werten „Not required“ und „Non-applicable“: „Not required“ wird verwendet, wenn die Nichtmeldung auf einer im AnaCredit-Regulierungstext vorgesehenen Derogation beruht. „Non-applicable“ wird hingegen verwendet, wenn kein geeigneter Wert existiert, weil das zugrunde liegende Konzept in einer bestimmten Situation nicht anwendbar ist, obwohl keine Derogation vorgesehen ist. Da für das Datenattribut „protection provider identifier“ keine Derogationen in der AnaCredit-Verordnung vorgesehen sind, ist gemäß Abschnitt 9.4.1 von Teil II der Wert „Non-applicable“ zu melden, wenn der Schutzgeber eine natürliche Person ist. Das Dokument nennt außerdem die Kontaktdaten der EZB für Rückfragen und erlaubt die Vervielfältigung unter Quellenangabe.