Identifiers in cases where a creditor sells an instrument to another creditor
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine Frage-Antwort-Text aus dem AnaCredit Manual (Teil II) der Europäischen Zentralbank zur Anwendung von Identifikatoren bei Verkäufen von Krediten zwischen unterschiedlichen Gläubigern. Die Frage (ID 2018/0008, veröffentlicht am 24.01.2018) bezieht sich darauf, wie Vertrags- und Instrumentenkennungen zu verwenden sind, wenn das Kreditinstrument an einen anderen Gläubiger verkauft wird, der Vertrag und das Instrument aber unverändert bleiben. Der Text verweist auf Anhang IV der AnaCredit-Verordnung, wonach jeder meldende Agent einen eindeutigen Vertragsidentifikator und einen eindeutigen Instrumentenidentifikator je Vertrag verwenden muss, sowie auf Abschnitt 2.2.4 von Teil II des AnaCredit Manuals. Erläutert wird, dass – mit Ausnahme des Syndizierungskennzeichens – unterschiedliche meldende Agenten nicht verpflichtet sind, dieselben Vertragskennungen zu nutzen, selbst wenn es sich um dieselbe Kreditvereinbarung handelt; der Erwerber muss also nicht die Identifikatoren des Veräußerers übernehmen. Bei Übertragungen eines Kredits zwischen verschiedenen beobachteten Einheiten desselben meldenden Agenten werden dagegen unveränderte Vertrags- und Instrumentenkennungen erwartet. Zugleich wird klargestellt, dass der Erwerber die Identifikatoren des Veräußerers weiterverwenden darf, sofern dadurch die eindeutige Identifikation aller Verträge und Instrumente auf seiner Meldungs-ebene nicht beeinträchtigt wird.