Use of NACE Rev. 2.1 in reporting to AnaCredit
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine Frage-Antwort-Auslegung der EZB zur Nutzung der aktualisierten NACE-Klassifikation (NACE Rev. 2.1) im Rahmen der AnaCredit-Meldungen, veröffentlicht am 18.12.2024 unter der Question ID 2024/0008. Der Text bezieht sich auf die Datenattribute „wirtschaftliche Tätigkeit“ und die zentralisierten Code-Listen des AnaCredit-Reporting Manuals. Ausgangspunkt ist die Einführung von NACE Rev. 2.1 durch die Europäische Kommission und ihre Nutzung in europäischen Statistiken gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137, die die bisherige NACE Rev. 2 aus der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aktualisiert. Zugleich wird auf Klarstellungen der Kommission hingewiesen, wonach es für manche Statistiken vorübergehend Doppelmeldungen nach NACE Rev. 2 und Rev. 2.1 geben wird. Die Antwort stellt klar, dass für AnaCredit im Gegensatz dazu immer nur eine Version einer Code-Liste gleichzeitig gültig sein darf und daher keine Doppelberichterstattung vorgesehen ist. NACE Rev. 2.1 wird für AnaCredit erst ab dem Stichtag 31.01.2026 zur gültigen Code-Liste für die Meldung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Gegenparteien; bis einschließlich zum Meldereferenzdatum 31.12.2025 ist weiterhin NACE Rev. 2 zu verwenden. Begründet wird dies mit der notwendigen Anpassungszeit für Datenlieferanten und der verzögerten Verfügbarkeit der neuen NACE-Codes in den nationalen statistischen Unternehmensregistern, teilweise erst in der zweiten Hälfte 2025. Der Text verweist zudem auf die AnaCredit-Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1840 und auf Abschnitt 2.4 des AnaCredit Reporting Manual Part II.