Clarifications concerning the accumulated impairment in the case of the purchase of credit-impaired instruments
Zusammenfassung
Dieses Dokument ist eine Klarstellung der Europäischen Zentralbank (EZB) zur AnaCredit-Berichterstattung, konkret zur Behandlung der angesammelten Wertminderung beim Erwerb kreditbeeinträchtigter Instrumente. Es bezieht sich auf Frage ID 2018/0049, wurde am 20.08.2018 veröffentlicht und steht im Zusammenhang mit Teil II des AnaCredit Manuals. Im Mittelpunkt stehen die Datenattribute „Accumulated impairment amount“, „Outstanding nominal amount“ und „Carrying amount“ sowie Instrumente, die als notleidend/ausgefallen oder beeinträchtigt gelten. Das Dokument stellt klar, dass gemäß IFRS 9 (insbesondere Paragraphen 5.1.1, 5.1.1A und 5.5.13) die Differenz zwischen ausstehendem Nominalbetrag und Erwerbspreis nicht als angesammelte Wertminderung zu melden ist, sondern dass angesammelte Wertminderungen nur seit der erstmaligen Erfassung des Vermögenswerts berücksichtigt werden dürfen. Beispiel 14 in Teil II des Manuals wird entsprechend überarbeitet, indem das erworbene Darlehen zum beizulegenden Zeitwert (Erwerbspreis von 15.000 €) bilanziert und für angesammelte Wertminderungen sowie Abschreibungen jeweils 0 € gemeldet werden. Die überarbeitete Tabelle 46 zeigt für den 31.12.2018 einen IFRS-Stage-3-Instrumentenstatus, einen Buchwert (carrying amount) von 85.000 €, einen Erwerbspreis von 15.000 € und 0 € angesammelte Wertminderungen und Abschreibungen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass vollständig abgeschriebene erworbene Instrumente mit einem Gesamtengagement des Schuldners unterhalb der Meldegrenze von 25.000 € nach dem erweiterten Quartalsberichtszeitraum der Abschreibung nicht weiter an AnaCredit zu melden sind (Verweis auf Abschnitt 5.4.4 in Teil II).