Negative market value as protection for cash collateral?
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte AnaCredit‑FAQ (Frage ID 2018/0012) vom 24.01.2018 zu Schutzmitteln und Instrumenten im Meldewesen. Das Dokument bezieht sich auf das AnaCredit‑Manual Teil II und insbesondere auf das Datenattribut „Art des Schutzmittels“. Es behandelt die Frage, ob ein negativer Marktwert einer Finanzderivatetransaktion als Schutz für in bar geleistete Sicherheiten (Cash Collateral) gelten kann. Die ECB stellt klar, dass rückzahlbare Margenzahlungen in bar im Zusammenhang mit Finanzderivaten als Instrument im Rahmen von AnaCredit zu melden sind (z.B. Einlagen oder sonstige Kredite). Gleichzeitig wird ausdrücklich festgehalten, dass das Finanzderivat selbst – ungeachtet seines Fair Value – kein Schutzmittel im Sinne von Artikel 1(24) der AnaCredit‑Verordnung darstellt. Ein negativer Marktwert bzw. eine negative Repo‑Rate kann daher nicht als Schutzposition in AnaCredit angesehen werden. Das Dokument verweist auf verwandte Fragen zu Bar-Sicherheiten unter CSA‑Vereinbarungen und zu als Instrument zu meldendem Cash Collateral.