Investment firms − obligations as credit institutions under AnaCredit
Zusammenfassung
Dieses Dokument ist eine vom Europäischen Zentralbank‑System veröffentlichte Auslegungsentscheidung (Frage‑Antwort) vom 21.05.2021 zu AnaCredit, mit der Frage-ID 2021/0002. Es erläutert, welche Pflichten Investmentgesellschaften, die aufgrund des neuen aufsichtsrechtlichen Rahmens IFR/IFD als Kreditinstitute zugelassen werden, im Hinblick auf die Meldepflichten unter der AnaCredit-Verordnung (EU) 2016/867 (ECB/2016/13) haben. Ausgangspunkt ist die durch die Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) geänderte Definition des Kreditinstituts in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), wonach bestimmte „Class 1 investment firms“ mit konsolidierten Vermögenswerten von mindestens 30 Mrd. EUR bzw. entsprechender Gruppenkonstellation eine Bankenlizenz beantragen müssen. Das Dokument stellt klar, dass AnaCredit die geänderte CRR-Definition des Kreditinstituts verwendet und dass alle als Kreditinstitut autorisierten Investmentfirmen, sofern sie im Sinne von Rat‑Verordnung (EG) Nr. 2533/98 als „resident“ gelten, Teil der tatsächlichen AnaCredit-Meldepopulation werden. Der erste Meldezeitpunkt ist jeweils der letzte Tag des Monats, in dem die Zulassung als Kreditinstitut wirksam wird, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 der AnaCredit-Verordnung; gemeldet wird bis zu den von der nationalen Zentralbank nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegten Fristen. Die geänderte Definition des Kreditinstituts trat am 25.12.2019 in Kraft und gilt ab 26.06.2021, sodass keine Investmentfirma vor dem 30.06.2021 AnaCredit-Meldungen abgeben muss, sich aber dennoch umgehend auf die Meldung vorbereiten soll. Zudem wird erläutert, dass die zuständige nationale Zentralbank bei geringem Kreditvolumen partielle oder vollständige Derogationen gewähren kann und bei vorübergehenden Umsetzungsproblemen nach Artikel 15 Absatz 2 temporäre Verfahren, einschließlich einer bis zu sechsmonatigen Aufschiebung der Meldung, im Einzelfall zulassen darf. Es verweist ergänzend auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) sowie auf die CRD (Directive 2013/36/EU) und MiFID II (Directive 2014/65/EU) als weitere rechtliche Bezugspunkte.