Maturity date of the protection for financial guarantees
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine vom Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichte AnaCredit-Auslegungsfrage (Q&A) zur Meldung von Schutzobjekten, konkret zur „Maturity date of the protection“ bei finanziellen Garantien. Das Dokument gehört zum AnaCredit Reporting Manual, Teil II, und bezieht sich auf das Datenattribut „Maturity date of the protection“ im Themenbereich Protection items in AnaCredit. Die Frage-ID ist 2018/0029, das Veröffentlichungsdatum ist der 29.06.2018. Inhaltlich wird erläutert, dass das Fälligkeitsdatum des Schutzes ein vertraglich festgelegtes Datum ist, das früheste Datum, ab dem der Schutz rechtlich nicht mehr gültig ist, einschließlich etwaiger Vertragsänderungen (Verweis auf Abschnitt 9.4.2 des AnaCredit Reporting Manual, Teil II). Die Antwort stellt klar, dass bei einem ausgefallenen oder fällig gewordenen Kredit das gemeldete Fälligkeitsdatum der Garantie nicht auf „Nicht anwendbar“ geändert werden muss, sofern der Gläubiger weiterhin das Recht hat, den Schutz auszuüben. Schutzobjekte sind demnach so lange zu melden, wie der Gläubiger das Recht hat, die Garantie zur Sicherung des bestehenden Instruments zu ziehen, auch wenn das Fälligkeitsdatum des Schutzes in dieser Situation nicht aktualisiert wurde. Das Dokument enthält außerdem Verweise auf verwandte Fragen (z. B. zur „Protection value for financial guarantees“) sowie die Kontaktdaten der EZB-Kommunikationsabteilung und erlaubt die Vervielfältigung bei Quellenangabe.