Deferral of payment on the basis of a bilateral agreement

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine vom Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichte AnaCredit‑Auslegungsfrage (Q&A) zur Meldepraxis, mit der Question ID 2018/0004, veröffentlicht am 24.01.2018 und zugeordnet zum AnaCredit Manual Teil II. Der Text behandelt bilaterale Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, bei denen Zahlungen von Tilgung und Zinsen in einen späteren Monat verschoben werden und im betreffenden Monat nur eine Gebühr gezahlt wird. Solche Zahlungsaufschübe werden als Renegotiation, also als vertragliche Änderung der finanziellen Bedingungen mit aktiver Beteiligung des Schuldners, eingestuft und sind im Datenattribut „Status of forbearance and renegotiation“ sowie im Attribut „date of the forbearance and renegotiation status“ abzubilden. Wird der Zahlungsaufschub erneut vereinbart, ist das Datum der Forbearance-/Renegotiation‑Status erneut zu aktualisieren. Die Verschiebung des Zinszahlungstermins führt dazu, dass Zinsen über einen längeren Zeitraum auflaufen und als „accrued interest“ für den betreffenden Meldestichtag zu berichten sind; diese aufgelaufenen Zinsen gehören zunächst nicht zum „outstanding nominal amount“, werden aber bei Fälligkeit und Nichtzahlung zu „interest due“ und dann in den Nominalbetrag einbezogen. Bleibt die vereinbarte Gebühr bis zum Meldestichtag unbezahlt, wird sie dem ausstehenden Nominalbetrag zugeschlagen und als Rückstand („arrears“) ausgewiesen, sofern sie fällig ist. Weitere vertragliche Aspekte der bilateralen Vereinbarung, wie eine ggf. bestehende Zinszahlungsphase („interest‑only period“) und deren Enddatum, sind anzupassen, wenn die Vereinbarung diese Daten beeinflusst; eine bloße Verschiebung der Zahlungsfälligkeit von Tilgung und Zinsen führt jedoch weder zu einer Änderung des „end date of interest-only period“ bei nicht interest‑only Instrumenten noch automatisch zu einer Einstufung als überfällig („past due“) mit positiv zu meldenden „arrears“.