Clarifications concerning the syndicated contract identifier
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Klarstellungsdokument der Europäischen Zentralbank (EZB) zur AnaCredit-Berichterstattung, konkret zum Datenattribut „Syndicated contract identifier“ im AnaCredit Manual Teil II und III. Das Dokument ist als Antwort auf eine Frage (Question ID 2018/0052) vom 20.08.2018 veröffentlicht und bezieht sich auf Syndizierte Kredite und deren Vertragskennungen. Es erläutert, dass bei syndizierten Krediten stets der von allen Mitgliedern des Konsortiums vereinbarte Vertragsidentifikator zu melden ist, unabhängig davon, ob der Lead Arranger selbst an AnaCredit berichtet. Wenn der Lead Arranger ein meldendes Institut ist, soll dessen eigener Vertragsidentifikator verwendet werden; andernfalls ist von allen meldenden Instituten die Kombination aus BIC des Lead Arrangers und Inceptionsdatum des syndizierten Kredits zu melden (BIC gemäß ISO 9362). Das Dokument betont, dass alle beobachteten Institute innerhalb desselben Syndizierungskonsortiums ein einheitliches Schema verwenden müssen, damit die verschiedenen Instrumente dem Syndizierungsgeschäft zugeordnet und dessen Struktur nachvollzogen werden kann. Es stellt klar, dass Beispiel 26 in Teil III des Manuals angepasst wurde, damit beide berichtenden Banken den Syndizierten Vertragsidentifikator als Kombination aus BIC des Lead Arrangers und Inceptionsdatum (BICBANKLA-15/2/2019) melden, und zeigt hierzu revidierte Tabellen mit Instrumenten- und Vertragskennungen. Außerdem wird erläutert, dass im Beispiel 28 der gesamte syndizierte Kredit an AnaCredit gemeldet wird, obwohl nicht alle Teilnehmer meldepflichtig sind, weil der Servicer (OA#29) ein beobachtetes Institut ist und jede Kredittranchen nur einmal berichtet wird.