Securitised instruments and significant risk transfer considerations

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine AnaCredit‑Q&A aus dem AnaCredit Reporting Manual Teil II, veröffentlicht am 31.01.2020, mit Bezug zu den Datenattributen „Art der Verbriefung“ und „Bilanzielle Erfassung“. Die Frage betrifft die Meldung von verbrieften Krediten bzw. verkauften und übertragenen Krediten, insbesondere ob bei ausbleibendem wesentlichen Risikotransfer „Traditionelle Verbriefung“ oder „Nicht verbrieft“ zu melden ist. Das Dokument stellt klar, dass das Attribut „Art der Verbriefung“ allein daran anknüpft, ob eine Verbriefung im Sinne der CRR vorliegt, und unabhängig von einem erheblichen Risikotransfer zu melden ist. Es verweist dazu auf die Definition der Verbriefung nach Artikel 4(1)(61) CRR (tranchenbezogene Transaktion mit zahlungs- und nachrangigkeitsabhängiger Verlustverteilung), einschließlich traditioneller und synthetischer Verbriefung. Die Überlegungen zur wesentlichen Risikoübertragung schlagen sich stattdessen im Attribut „Bilanzielle Erfassung“ nieder, das sich nach dem jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsstandard (z.B. IFRS, nationales GAAP) richtet. An einem Beispiel einer traditionellen Verbriefung von Krediten einer Bank an eine Financial Vehicle Corporation wird erläutert, dass die Kredite als verbrieft gelten, auch wenn die Wertpapiere noch nicht an Dritte veräußert wurden und die Bank wirtschaftliche Risiken behält. Entscheidend für die Bestimmung des Gläubigers ist die Übertragung des rechtlichen Eigentums; der Gläubiger ist der rechtliche Eigentümer, während die originierende Bank als Servicer fungiert. Abschließend wird hervorgehoben, dass „Art der Verbriefung“ generell nicht vom Wert des Attributs „Bilanzielle Erfassung“ abhängt und die Kredite sowohl vor als auch nach einem Verkauf der Wertpapiere an Dritte als verbrieft zu melden sind.