Clarifications concerning the reporting of counterparty reference data
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein AnaCredit-Klärungsdokument (Q&A, Frage-ID 2018/0044) der Europäischen Zentralbank vom 20.08.2018 zu Gegenparteistammdaten, insbesondere zum Datenattribut Legal Entity Identifier (LEI). Es bezieht sich auf Teil II des AnaCredit Manuals und auf Artikel 9 der AnaCredit-Verordnung sowie auf spezifische Abschnitte und Tabellen (u.a. Sections 12.1, 12.2.1 und 12.4.3, Tabelle 131). Bestätigt wird, dass für jede Gegenpartei zusätzlich zur verpflichtenden Gegenparteikennung grundsätzlich ein LEI oder – falls kein LEI vorliegt – eine nationale Kennung aus der einschlägigen Liste zu melden ist, unabhängig von Rolle oder Ansässigkeit und vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der nationalen Zentralbank. Das Dokument erläutert, dass im AnaCredit-Datenmodell rechtliche Einheit und Hauptsitz/Inlandsteil für Identifikationszwecke faktisch gleichgesetzt und terminologisch austauschbar verwendet werden. Zugleich wird klargestellt, dass bei rechtlichen Einheiten mit Auslandsniederlassungen der Umfang der Gegenparteistammdaten der rechtlichen Einheit breiter ist, da bestimmte Attribute (z.B. Bilanzsumme) die gesamte Einheit einschließlich aller Auslandszweigstellen abdecken. Für Auslandsniederlassungen und Spezialfonds werden dagegen Stammdaten ausschließlich auf Ebene der Zweigstelle bzw. des Fonds berichtet, während bestimmte Attribute (etwa „Immediate parent undertaking identifier“, „Legal form“, „Status of legal proceedings“, „Enterprise size“, Bilanzsumme, Jahresumsatz, Rechnungslegungsstandard) nur auf Ebene der rechtlichen Einheit/Hauptsitz oder des verwaltenden Finanzunternehmens gelten. Tabelle 131 präzisiert für jedes Referenzdatenattribut, ob und wie es für Auslandsniederlassungen und Spezialfonds zu melden ist (z.B. Gegenparteikennung, LEI, nationale Kennung, Name, Adresse, institutioneller Sektor, wirtschaftliche Tätigkeit). Zusätzlich wird auf Q&A 2018/22 verwiesen, wonach bei Gegenparteien, die Auslandsniederlassungen sind, die nationale Kennung auf die Zweigstelle selbst und nicht auf die zugehörige rechtliche Einheit abstellt, sowie darauf, dass der „Status der Rechtsverfahren“ bei Spezialfonds eigenständig zu berichten ist, da deren Solvenz unabhängig von der des verwaltenden Finanzinstituts ist.