The special reporting values in the case of “Accumulated changes in fair value due to credit risk”

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Frage-Antwort-Klarstellung („General clarifications“) der EZB zum AnaCredit Reporting Manual, Teil II, veröffentlicht am 31.01.2020. Der Schwerpunkt liegt auf dem Datenattribut „Accumulated changes in fair value due to credit risk“ und dessen Meldung in speziellen Fällen. Das Dokument stellt klar, dass die bisherigen Anweisungen in Teil II, Abschnitt 5.4.8, zum Wert „not required“ unvollständig und potenziell missverständlich waren. Es wird präzisiert, dass gemäß Abschnitt 2.2 in Teil II sowohl „non-applicable“ als auch „not required“ zulässige Meldewerte sind. „Not required“ ist zu melden, wenn das Attribut nach den Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung (insbesondere Anhang II sowie Entscheidungen der nationalen Zentralbanken gemäß Artikeln 7 und 16 und Anhängen II und III) nicht gefordert ist. „Non-applicable“ ist hingegen zu melden, wenn das Attribut grundsätzlich von der Verordnung gefordert wird, aber aufgrund der konkreten Situation nicht anwendbar ist, insbesondere bei Instrumenten, die nicht in der Bilanz erfasst oder nicht zum Fair Value über die Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden. Das Dokument betont, dass „not required“ und „non-applicable“ Platzhalter für technische Werte sind, deren konkrete Ausgestaltung in den technischen Spezifikationen der nationalen Zentralbanken zum Datenübertragungsprotokoll festgelegt wird.