Reportable data attributes during the extended quarter-end reporting

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein von der Europäischen Zentralbank veröffentlichtes AnaCredit-Auslegungsdokument (Frage-ID 2017/0003) zur erweiterten Quartalsendberichterstattung, datiert auf den 09.08.2017 und bezugnehmend auf das AnaCredit-Handbuch Teil II. Der Schwerpunkt liegt auf der Behandlung von vollständig abgeschriebenen sowie verkauften bzw. übertragenen Instrumenten in der verlängerten Berichtsperiode bis zum Quartalsende. Grundsätzlich sind Instrumente nur zu melden, wenn sie vom meldenden Institut gehalten oder serviced werden; für abgeschriebene Positionen besteht jedoch eine Ausnahme, wonach sie mindestens bis zum Quartalsende der Abschreibung zu melden sind. Das Dokument stellt klar, dass bei abgeschriebenen Instrumenten, die nicht mehr gehalten oder serviced werden, typischerweise nur das Finanz- und das Accounting-Dataset zu melden sind, während andere Datensätze in der Regel entfallen. Innerhalb dieser Datensätze sind in der verlängerten Berichtsperiode nur wenige Datenattribute relevant, insbesondere „Outstanding nominal amount“ (mit Wert 0), „Accumulated write-offs“ und „Cumulative recoveries since default“. Anhand von Beispielen wird erläutert, dass das Finanzdataset für ein abgeschriebenes Instrument monatlich bis zum Quartalsende zu berichten ist und darüber hinaus, wenn das Instrument weiterhin gehalten oder serviced wird und die Zusagesumme eines weiteren Instruments die Meldegrenze überschreitet. Zudem verweist das Dokument auf Abschnitt 3.1.6.1 in Teil II sowie Abschnitt 8.3.13.2 in Teil III des AnaCredit-Handbuchs für weitergehende Beispiele und Details.