Contractual versus regulatory interest rate cap/floor

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine FAQ‑Einzelfrage („Question ID 2020/0004“) aus Teil II des AnaCredit Manuals der EZB zu den Datenattributen „interest rate cap“ und „interest rate floor“ im Bereich „Loans price and other conditions“, veröffentlicht am 31.01.2020. Das Dokument erläutert, wie Zinsober- und -untergrenzen zu melden sind, wenn sowohl vertragliche als auch regulatorische/gesetzliche Begrenzungen bestehen. Anhand eines Förderkredits mit vertraglichem Floor von 0,68 % und vertraglichem Cap von 1,47 % sowie einer nachträglich auferlegten gesetzlichen Zinsobergrenze (z.B. SMR + 0,25 %) werden zwei Fallkonstellationen diskutiert, in denen die gesetzliche Obergrenze unterhalb bzw. sogar unterhalb der vertraglichen Untergrenze liegt (z.B. 0,9 % bzw. 0,5 %). Die Antwort stellt klar, dass für AnaCredit stets die vertraglich vereinbarten Zinsober- und -untergrenzen zu melden sind; rein regulatorische oder gesetzliche Beschränkungen bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei Kreditabschluss im Vertrag abgebildet sind. Dies gilt auch dann, wenn zum Meldestichtag die gesetzlichen Grenzen faktisch die zulässige Zinsbandbreite bestimmen (etwa wenn A < X oder Y < B). Das Dokument nennt damit als Grundprinzip, dass gesetzliche oder nationale Konventionen, institutionelle Arrangements und spezielle nationale Produktpraktiken keine eigenständige Anpassung der gemeldeten Caps/Floors auslösen, solange sie nicht Bestandteil der ursprünglichen Vertragsvereinbarung sind.