Clarifications concerning the protection provider in the case of financial leases and reverse repurchase agreements
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte AnaCredit-Klarstellung (Q&A) zu Schutzobjekten, konkret zur Bestimmung des Schutzgebers bei Finanzierungsleasing und Reverse-Repo-Geschäften. Das Dokument bezieht sich auf das AnaCredit-Handbuch Teil II und den Datenattribut „Protection provider identifier“ sowie auf Abschnitt 6.1.1 in Teil I des Handbuchs. Die Frage mit der ID 2018/0051 vom 20.08.2018 klärt einen vermeintlichen Widerspruch zwischen Beispiel 55 und Fall 12 der vollständigen Meldebeispiele hinsichtlich der Zuordnung des Schutzgebers. Es wird erläutert, dass Schutz in Form von (verpfändeten) Vermögenswerten explizit oder implizit sein kann, aber der Schutzgeber immer ein anderer Kontrahent als der Gläubiger ist, da Kreditrisiko übertragen wird (Verweis auf Artikel 1(11) und 1(13) der AnaCredit-Verordnung). Für Finanzierungsleasing wird klargestellt, dass der Leasinggeber rechtlicher Eigentümer und Gläubiger, der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer und Schuldner ist und dass der Leasingnehmer zugleich als Schutzgeber zu melden ist; Beispiel 55 (Tabelle 106) wurde entsprechend angepasst. Konkret zeigt die revidierte Tabelle 106 zum Stichtag 30.04.2019, dass die Leasingnehmer-ID als „Protection provider identifier“ für „Other physical collaterals“ berichtet wird. Für Reverse-Repurchase-Vereinbarungen wird erläutert, dass diese wirtschaftlich einem besicherten Kredit entsprechen, bei dem die gewährten Vermögenswerte als Schutz (Collateral) gemeldet werden. Auch hier ist der Schuldner der Schutzgeber, da er wirtschaftlicher Eigentümer der als Sicherheiten übertragenen Vermögenswerte bleibt und den Verlust im Ausfallfall trägt.