AC0150_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich…

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Konsistenz Angezeigte Fassung: 23 Vorgängerversion: 22

Definition

IF [Counterparty reference.Head Office undertaking identifier] <> {} AND [Counterparty reference.Head office undertaking identifier type] <> {} AND [Counterparty reference.Head Office undertaking identifier] <> [Counterparty reference.Counterparty identifier] OR [Counterparty reference.Head office undertaking identifier type] <> [Counterparty reference.Counterparty Identifier type] THEN [Counterparty reference.Immediate parent undertaking identifier] = {}

Kurzbeschreibung

Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich unselbständige Auslandsniederlassung, ein Eigen- oder Regiebetrieb der öffentlichen Hand oder ein Investmentvermögen ist, nicht die rechtlich selbständige Tochter irgendeiner anderen Einheit sein kann.

Versionen

Quelldokument

Betrifft folgende Attribute

Gehört zu Datensätzen

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.