CC0010
Definition
Trifft auf alle in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartner zu. Insbesondere betrifft dies alle Vertragspartner, deren Adresse in einem durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/867 definierten Berichtsmitgliedsstaat liegt.
Versionen
- Ältere Version (22)
- Keine Änderungen zur Vorgängerversion.
Quelldokument
Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.