CC0010

Validierungsregeln Deutschland (Deutsche Bundesbank) Vollständigkeit – Vertragspartner-Stammdaten Angezeigte Fassung: 23 Vorgängerversion: 22

Definition

Trifft auf alle in einem Berichtsmitgliedsstaat ansässigen Vertragspartner zu. Insbesondere betrifft dies alle Vertragspartner, deren Adresse in einem durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/867 definierten Berichtsmitgliedsstaat liegt.

Versionen

Quelldokument

Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.