Frist für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten (monatliche Meldung)
Wert: spätestens bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats Geschäftstage
Quelldokument
Gilt für
- Monatliche Meldung für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten (ReportingRequirement)
Diese Angaben wurden automatisiert per KI aus den genannten Quelldokumenten extrahiert und können Fehler enthalten.