Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute - Richtlinien, Juli 2026 - Kapitel: Kreditdatenstatistik (AnaCredit)

06.02.2026

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Es handelt sich um die statistische Sonderveröffentlichung „Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute – Richtlinien“ der Deutschen Bundesbank (Ausgabe Juli 2026), Kapitel Kreditdatenstatistik (AnaCredit). Die Richtlinien konkretisieren die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 (EZB/2016/13, AnaCredit-Verordnung) durch eine Statistische Anordnung einer Kreditdatenstatistik (AnaCredit) vom 3. Januar 2020, ergänzt am 19. Dezember 2023. Gegenstand sind granular erhobene Kredit- und Kreditrisikodaten auf Ebene einzelner Kreditnehmer und einzelner Kredite (Kredit‑für‑Kredit‑System), gegliedert in Kredit‑Stammdaten und dynamische Kreditdaten; Wertpapiere werden ausdrücklich ausgeschlossen. Berichtspflichtig sind in Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute sowie in Deutschland gebietsansässige Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute; die Berichtspflicht setzt i. d. R. ab einem Gesamtengagement von 25 000 EUR pro Schuldner an, wobei Kredite an natürliche Personen ausgenommen sind. Das Dokument beschreibt das tabellenbasierte AnaCredit‑Datenmodell (Vertragspartner‑Stammdaten, Instrumentendaten, Sicherheiten, Finanzdaten, Ausfall‑ und Risikodaten usw.), die Unterscheidung zwischen Vollmeldungen (FULL_REPLACEMENT) und Deltameldungen (FULL_DYNAMIC) sowie die monatliche und vierteljährliche Meldefrequenz. Es legt ausführliche Meldetermine fest (z. B. 6. bzw. 15. Geschäftstag für monatliche Daten, konkrete Fristen für Quartalsdaten) und verweist auf ein neues Non‑Compliance‑Verfahren der EZB ab 30. April 2024 auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/1917. Die Bundesbank nutzt nationale Spielräume der AnaCredit‑Verordnung für Meldeerleichterungen (reduzierte Berichtspflicht) u. a. für kleine Institute nach Art. 16 Abs. 1, Altbestände (Bestandsgeschäft vor dem 1. September 2018), bestimmte Zweigniederlassungen und beobachtete Einheiten ohne Eigenmittelanforderungen. Ferner werden die Regeln zur nationalen Kennung (Register‑Nr., USt‑IdNr., Steuernummer oder ausländische nationale Kennung) sowie die elektronische Übermittlung über das Bundesbank‑ExtraNet beschrieben. Abschließend werden das Inkrafttreten der Anordnung (erstmals anzuwenden für den Berichtsmonat August 2020), die Aufhebung früherer Mitteilungen (Nr. 8001/2016) und eine Ergänzungsmitteilung Nr. 8003/2023 zu verlängerten Einreichungsfristen für Institute mit über einer Million berücksichtigungsfähigen Instrumenten dargestellt.

Im Glossar verarbeitet

Aus diesem Dokument wurden folgende Glossar-Einträge übernommen — mit Angabe, wie sie gewonnen wurden.

Datenattribute (166)

Schwellenwerte (14)

Dieses Dokument referenziert folgende Dokumente