Entsprechend der im Datenfeld Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft vorgenommenen Auswahl soll hier vom berichtspflichtigen Institut die jeweilige Kennung angegeben werden. Es ist zu beachten, dass die Kennung der obersten Muttergesellschaft und die dazugehörigen Vertragspartner-Stammdaten unabhängig davon zu melden sind, ob zwischen der beobachteten Einheit und der obersten Muttergesellschaft eine Geschäftsbeziehung besteht. Bei natürlichen Personen (für die der Typ der Kennung „geschützt“ ist, vgl. „Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft“) wird stets der Wert „nicht zutreffend“ als Kennung gemeldet. Hat ein Vertragspartner eine direkte Muttergesellschaft, über die keine einzelne Entität – direkt oder indirekt – die maßgebliche Kontrolle ausübt, ist die Kennung der direkten Muttergesellschaft des Vertragspartners auch als Kennung der obersten Muttergesellschaft anzugeben. Ein Vertragspartner kann auch eine oberste, jedoch keine direkte Muttergesellschaft haben, etwa falls mehrere Minderheitsgesellschafter eines Vertragspartners wiederum durch ein- und dieselbe Entität kontrolliert werden. In diesem Fall wird für die Kennung der direkten Muttergesellschaft die Vertragspartnerkennung des Vertragspartners selbst angegeben. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Juli 2026 6.60 Kreditdaten- statistik Befinden sich zwei Einheiten in einem direkten Beteiligungsverhältnis (d. h. ein Vertragspartner und seine direkte Mutter), so haben sie dieselbe oberste Mutter, die entsprechend gemeldet werden muss.
Ultimate parent undertaking identifier (Kennung der obersten Muttergesellschaft)
Technischer Schlüssel: ULTMT_PRNT_UNDRTKNG_ID
Pflichtfeld: nein
DSD: BBK_ANCRDT_ENTTY_RFRNC_C
Datentypspezifikation: String mit bis zu 60 Zeichen: druckbare Zeichen nach UTF-8 oder „NOT_APPL“
Versionen
Quelldokument
- Technische Spezifikation – Attributetabelle Version 2.8 01.08.2025 (Version 2.8, nicht die neueste Fassung)
Definiert in
Validierende Regeln
- AC0273 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine oberste…
- AC0160 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine direkte…
- AC0271 - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass zwei Einheiten, die in einem direkten…
- AC0260F_DE
- AC0003_DE
- AC0176_DE - Diese Validierungsregel stellt sicher, dass eine Einheit, die eine rechtlich…
Wird von diesen Regeln verwendet
Regeln, die dieses Attribut nennen, ohne seinen Wert zu prüfen.
Ergänzende Beschreibung (DE) – Bundesbank Richtlinien
Andere Versionen (1)
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Entsprechend der im Datenfeld Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft vorgenommenen Auswahl soll hier vom berichtspflichtigen Institut die jeweilige Kennung angegeben werden. Es ist zu beachten, dass die Kennung der obersten Muttergesellschaft und die dazugehörigen Vertragspartner-Stammdaten unabhängig davon zu melden sind, ob zwischen der beobachteten Einheit und der obersten Muttergesellschaft eine Geschäftsbeziehung besteht. Bei natürlichen Personen (für die der Typ der Kennung „geschützt“ ist, vgl. „Typ der Kennung der obersten Muttergesellschaft“) wird stets der Wert „nicht zutreffend“ als Kennung gemeldet. Hat ein Vertragspartner eine direkte Muttergesellschaft, über die keine einzelne Entität – direkt oder indirekt – die maßgebliche Kontrolle ausübt, ist die Kennung der direkten Muttergesellschaft des Vertragspartners auch als Kennung der obersten Muttergesellschaft anzugeben. Ein Vertragspartner kann auch eine oberste, jedoch keine direkte Muttergesellschaft haben, etwa falls mehrere Minderheitsgesellschafter eines Vertragspartners wiederum durch ein- und dieselbe Entität kontrolliert werden. In diesem Fall wird für die Kennung der direkten Muttergesellschaft die Vertragspartnerkennung des Vertragspartners selbst angegeben. Deutsche Bundesbank Statistik Richtlinien Januar 2026 6.60 Kreditdaten- statistik
Diese Angaben wurden ohne KI deterministisch aus den Tabellen der genannten Quelldokumente geparst. Fehler bei der PDF-Auswertung sind dennoch möglich – im Zweifel gilt das Quelldokument.