Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit) Statistische Sonderveröffentlichung 1 01.01.2026

31.07.2025

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine statistische Sonderveröffentlichung „Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute – Richtlinien“ der Deutschen Bundesbank, Ausgabe Januar 2026, die ausschließlich online verfügbar ist und halbjährlich auf Grundlage von § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erscheint. Ein Teilkapitel enthält die „Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit)“, mit denen die Bundesbank die Verordnung (EU) 2016/867 der EZB (EZB/2016/13) an den deutschen Rechtsrahmen anpasst und die AnaCredit-Meldeanforderungen für in Deutschland berichtspflichtige Kreditinstitute konkretisiert. Erfasst werden granulare Kreditdaten auf Kreditnehmer- und Instrumentenebene (Kredit-für-Kredit-System), unter Einschluss von Buchforderungen und Wechseln, aufgeteilt in Kredit-Stammdaten und dynamische Kreditdaten; börsenfähige Wertpapiere sind ausgenommen und werden über die Wertpapierinvestmentsstatistik erhoben. Berichtspflichtig sind gebietsansässige Kreditinstitute und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013), mit Meldepflicht ab einem Gesamtengagement je Schuldner von mindestens 25.000 EUR, wobei Netting und bestimmte Kompensationen unberücksichtigt bleiben und Kredite ausschließlich an natürliche Personen ausgenommen sind. Das Dokument beschreibt das tabellenbasierte AnaCredit-Datenmodell (u. a. Instrumentendaten, Vertragspartner-Instrument, Sicherheiten, Finanzdaten, Ausfall- und Risikodaten) sowie die Unterscheidung zwischen Vertragspartner-Stammdaten, Kredit-Stammdaten und dynamischen Daten, die monatlich bzw. vierteljährlich zu melden sind. Es legt Meldefrequenzen und -fristen fest, etwa Einreichung bis zum 6. (bzw. 15.) Geschäftstag nach Monatsende für in- bzw. ausländische Einheiten sowie detaillierte Fristen für Quartalsdaten; eine Verlängerung auf den 9. Geschäftstag ist bei bestimmten Konstellationen und auf Antrag möglich. Die Richtlinien erläutern zudem die Umsetzung der AnaCredit-Verordnung in eine statistische Anordnung (vom 3. Januar 2020, ergänzt am 19. Dezember 2023) einschließlich eines Non-Compliance-Verfahrens der EZB auf Basis der Verordnung (EU) 2022/1917 sowie die Möglichkeit reduzierter Berichtspflichten für „kleine“ Institute gemäß Art. 16 Abs. 1 AnaCredit-Verordnung, für Bestandsinstrumente vor dem 1. September 2018 und für bestimmte Zweigniederlassungen. Weiter geregelt sind nationale Identifikatoren (Register-nummern, USt-IdNr., Steuernummer), die elektronische Meldeform über das Bundesbank-ExtraNet und das Inkrafttreten der Anordnung (erstmalige Anwendung der neu gefassten Meldevorgaben für den Berichtsmonat August 2020); zugleich wird die Mitteilung 8001/2016 mit Wirkung zum 1. September 2020 aufgehoben.

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