Regulation (EU) No 1072/2013 of the European Central Bank concerning statistics on interest rates applied by monetary financial institutions, recast (ECB/2013/34)

06.11.2013

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Verordnung der Europäischen Zentralbank (EZB) – Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) –, die Statistik über von monetären Finanzinstituten angewandte Zinssätze regelt und die frühere Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) neu fasst. Sie wurde am 24. September 2013 vom EZB-Rat angenommen, tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab 1. Januar 2015; die erste Meldung betrifft Daten für Dezember 2014. Rechtsgrundlage sind insbesondere Artikel 5 der ESZB-Statut und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erhebung statistischer Informationen, sowie Verweise auf ESA 2010 (Verordnung (EU) Nr. 549/2013), die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 zur MFI-Bilanz und die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zum Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Die Verordnung definiert zentrale Begriffe (u. a. Haushalte, nichtfinanzielle Unternehmen, monetäre Finanzinstitute, Geldmarktfonds, Referenz- und tatsächliche Berichtsgrundgesamtheit) und den Umfang der „MFI Zinssatzstatistik“ für Euro-denominierte Einlagen und Kredite gegenüber Haushalten und nichtfinanziellen Unternehmen im Euro-Währungsgebiet. Sie legt fest, dass die nationalen Zentralbanken die tatsächliche Berichtsstichprobe per Vollerhebung oder Stichprobe auswählen, einschließlich Anforderungen an die Stichprobengröße und Qualitätskriterien, sowie mögliche Derogationen für „Tail-Institute“ mit geringem Bilanzanteil (bis 5 %), die dann quartalsweise statt monatlich melden dürfen. Die statistischen Berichtspflichten umfassen monatliche Meldungen zu neuen Geschäften, ausstehenden Beträgen und gesondert zu Volumina von neu verhandelten Krediten, wobei die Zinsmessung primär über den annualisierten vereinbarten Zinssatz (AAR) oder alternativ den eng definierten Effektivzins (NDER) erfolgt; zusätzlich sind für bestimmte Haushaltskredite jährliche Gesamtkosten (APRC) zu melden. In mehreren Tabellen des Anhangs I werden detailliert die zu meldenden Kategorien nach Sektor, Instrumenttyp, Betragsklasse und Dauer der Zinsbindung (z. B. verschiedene Staffeln nach ursprünglicher Zinsbindungsdauer und Kreditbeträgen für nichtfinanzielle Unternehmen) spezifiziert. Annex II legt Mindeststandards für Übermittlung, Genauigkeit, Konzepttreue und Revisionen der Daten fest, und die Verordnung sieht die Möglichkeit von Sanktionen bei Nichterfüllung gemäß Entscheidung EZB/2010/10 sowie Regelungen zur Überprüfung und gegebenenfalls zwangsweisen Datenerhebung durch die NZBen vor.

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