Regulation (EU) No 549/2013 on the European system of national and regional accounts in the European Union (ESA 2010)

22.06.2013

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine EU-Verordnung (Regulation (EU) Nr. 549/2013) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013, veröffentlicht im Amtsblatt L 174 vom 26.06.2013, mit EWR-Relevanz. Die Verordnung richtet das Europäische System der nationalen und regionalen Konten (ESA 2010) ein und ersetzt das bisherige ESA 95 auf Grundlage von Artikel 338 AEUV. Sie legt in Anhang A die Methodik mit gemeinsamen Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln und in Anhang B ein Übermittlungsprogramm mit Fristen und Tabellen fest, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) liefern müssen. Die Verordnung verweist u. a. auf frühere Rechtsakte wie die VO (EG) Nr. 2223/96 (ESA 95), VO (EU) Nr. 691/2011 zu Umweltökonomischen Konten, VO (EG) Nr. 223/2009 zu Europäischen Statistiken, VO (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS), Richtlinie 2011/85/EU zu Haushaltsrahmen sowie mehrere Eigenmittel- und GNI‑Regelungen. Sie regelt die Behandlung von FISIM (Financial Intermediation Services Indirectly Measured) und schreibt vor, dass Forschungs- und Entwicklungsausgaben als Bruttoanlageinvestitionen zu buchen sind, wobei delegierte Rechtsakte zur Methodikänderung vorgesehen sind. Die Anwendung des ESA 2010 beginnt mit der Datenübermittlung ab dem 1. September 2014, Übergangs- und Derogationsregelungen können bis spätestens 1. Januar 2020 gelten. Festgelegt werden Qualitätssicherungs- und Berichtsanforderungen, regelmäßige Evaluierungen (u. a. Stichtag 1. Juli 2018), sowie die Einbindung verschiedener Statistik‑ und Fachkomitees und das System delegierter und Durchführungsrechtsakte. In den Anhängen sind detaillierte Tabellen zur vierteljährlichen Staatsschuld (Maastricht‑Schuld, Tabelle 28) und zu aufgelaufenen Rentenansprüchen in der Sozialversicherung (Tabelle 29) einschließlich Sektor‑Codes (S.13, S.1311–S.1314, S.11, S.12 etc.), Finanzinstrumenten (AF.2–AF.5, AF.61–AF.8, F.31–F.5) und Anmerkungen zur Konsolidierung und methodischen Dokumentation enthalten.

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