Central Bank of Ireland AnaCredit Notes on Compilation

23.12.2022

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Es handelt sich um ein vom Central Bank of Ireland veröffentlichtes „Notes on Compilation“-Handbuch zur Erstellung der AnaCredit-Datenmeldungen, Version 3.0 mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2023. Das Dokument erläutert die statistischen Meldeanforderungen für irische Kreditinstitute im Rahmen der AnaCredit-Verordnung, die auf der Verordnung (EU) 2016/13 über die Erhebung granularer Kredit- und Kreditrisikodaten beruht, sowie die zu verwendenden Rückmeldeformate (ACPRD, ACR1B, ACR2B, ACR1CU) und deren Zuordnung zu Banken und Credit Unions. Es beschreibt Meldepopulation, Derogationen für kleine Institute, reduzierte Berichtspflichten nach Anhang II der AnaCredit-Verordnung und die Abgrenzung der erfassten Instrumente sowie Rollen der Gegenparteien (z. B. Gläubiger, Schuldner, Schutzgeber, Mutterunternehmen, Servicer, Originator). Ausführlich werden die Gegenparteidatenattribute und Identifikatoren (u. a. LEI, nationale und Nicht-Irische Identifikatoren, Adress- und Unternehmensmerkmale, Sektor, Rechtsform, Unternehmensgröße, Mitarbeiterzahl, Bilanzsumme, Umsatz, buchhalterische Standards) sowie die verschiedenen Datensätze (Instrument-, Finanz-, Gegenpartei-Instrument-, Joint Liabilities-, Protection Received-, Counterparty Risk-, Default- und Accounting-Datensätze) beschrieben. Das Handbuch legt die Meldefrequenzen (monatlich bzw. vierteljährlich) und Fristen fest, einschließlich der erstmaligen Meldung von Gegenparteidaten ab 31. Dezember 2017 und der Kreditdaten ab 30. September 2018, sowie technische Spezifikationen zur Einreichung über das Online Reporting System in XML-Formaten mit definierten Dateinamen und Validierungsregeln. Es enthält nationale Entscheidungen zur Anwendung von Derogationen (z. B. Voll- oder Teilbefreiungen für bestimmte Credit Unions, keine Derogationen für Banken) und zur Berichtspflicht für in und außerhalb des Eurogebiets ansässige Zweigniederlassungen. Im Anhang IV werden spezifische Klarstellungen zur AnaCredit-Berichterstattung im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise gegeben, insbesondere zur Behandlung von Zahlungsaufschüben (Moratorien), zur Abgrenzung von Forbearance und Renegotiation, zur Meldung des Default-Status nach Artikel 178 der Capital Requirements Regulation sowie zur Erfassung von staatlichen Garantien als Kreditrisikominderungsinstrumente in den Schutzdatensätzen.

Dieses Dokument referenziert folgende Dokumente