Regulation (EU) 2015/534 of the European Central Bank on reporting of supervisory financial information (ECB/2015/13, FINREP)

30.03.2015

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine von der Europäischen Zentralbank erlassene EU-Verordnung (EU) 2015/534 vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP), veröffentlicht im Amtsblatt der EU (L 86 vom 31.3.2015). Die Verordnung stützt sich u. a. auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung), die SSM‑Rahmenverordnung (EU) Nr. 468/2014, die CRR-Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und regelt das Zusammenwirken von EZB und nationalen zuständigen Behörden bei der Erhebung und Übermittlung von Finanzdaten. Sie legt fest, welche beaufsichtigten Gruppen und Einzelinstitute – unterschieden nach bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten, IFRS-Anwendern und Instituten mit nationalen Rechnungslegungsvorschriften auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG – auf konsolidierter, subkonsolidierter und individueller Basis Berichte zu aufsichtlichen Finanzinformationen abgeben müssen. Bestimmt werden Formate, Häufigkeit, Stichtage (quartalsweise, halbjährlich, jährlich; in der Regel 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember), Übermittlungsfristen (z. B. 40. bzw. 55. Arbeitstage nach dem Stichtag) sowie Sonderregelungen für abweichende Geschäftsjahre. Die Verordnung enthält Ausnahmen, etwa für Institute mit Einzelaufsichts‑Waiver nach Artikeln 7 und 10 der CRR sowie für bestimmte Zweigstellen aus Drittstaaten und anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten, und sieht eine Schwelle von 3 Mrd. EUR Gesamtaktiva für die Berichterstattung über Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern vor. Sie stellt klar, dass die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS oder nationales GAAP) nicht geändert werden, sondern dass nur tatsächlich angewandte Bewertungsregeln und Methoden zur Schätzung von Kreditrisikoverlusten zu berichten sind, und verweist hierzu auf spezifische FINREP‑Templates für nationale GAAP. Im technischen Anhang werden detaillierte Datenfelder für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen, notleidende und performende Engagements, Wertberichtigungen, Sicherheiten und Garantien sowie Segmentierungen nach Gegenparteikategorien (Zentralbanken, Allgemeine Regierung, Kreditinstitute, sonstige Finanzunternehmen, Nichtfinanzunternehmen, Haushalte) und Instrumentenklassen (Schuldinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. zum beizulegenden Zeitwert, Kreditzusagen) festgelegt und mittels Querverweisen auf CRR, IAS 39 und Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 spezifiziert.

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