AnaCredit Regulation

31.05.2016

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Zusammenfassung

Es handelt sich um die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (ECB/2016/13) vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kredit- und Kreditrisikodaten, veröffentlicht im Amtsblatt der EU (ABl. L 144 vom 1.6.2016). Die Verordnung stützt sich u. a. auf den EU-Vertrag, das ESZB-Statut (Artikel 5 und 34), die Ratsverordnung (EG) Nr. 2533/98 sowie bezieht die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 7. August 2015 ein. Sie begründet die Einrichtung von AnaCredit als gemeinsame analytische Datenbank, legt deren schrittweise Einführung ab dem 1. September 2018 sowie den Beginn der ersten monatlichen und vierteljährlichen Datenübermittlung zum Stichtag 30. September 2018 fest. Kerninhalte sind der sachliche und personelle Berichtsrahmen (u. a. Meldepflicht für in einem berichtenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute und Auslandszweigstellen), die Definitionen zentraler Begriffe (z. B. Vertrag, Instrument, Gläubiger, Schuldner, LEI, nationaler Identifikator) sowie die Anforderungen an die Identifikation von Gegenparteien. Die Verordnung führt einen Melde-Schwellenwert von 25.000 EUR für die Verpflichtungssumme des Schuldners ein und regelt, dass Kreditdaten grundsätzlich auf individueller Basis nach vorgegebenen Templates zu melden sind. Sie erlaubt nationale Gestaltungsspielräume, etwa bei Derogationen für kleine meldepflichtige Institute, bei der Nutzung nationaler Register und anderer Datenquellen sowie bei der Einbettung in breitere nationale Berichtsrahmen. Ausführlich werden Datenattribute und Bewertungsansätze für Sicherheiten und Kreditschutz (z. B. Arten von Sicherheiten, Schutzwert, Marktwert, langfristig nachhaltiger Wert, Bewertungsmethode, Standort der Immobilie) beschrieben und auf einschlägige Rechtsakte wie die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 verwiesen. Abschließend legt Anhang V Mindeststandards für Übermittlung, Genauigkeit, Konzepttreue und Revisionen fest, die von der tatsächlichen Berichterstattungspopulation einzuhalten sind.

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