Statistische Anordnung (gültig ab 01.09.2020) vom 03.05.2020 164 KB, PDF

22.03.2021

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine statistische Anordnung der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik (Mitteilung Nr. 8001/2020), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 17. Januar 2020 und gültig ab dem Berichtsmonat August 2020. Die Anordnung passt die Berichtspflichten für die Erhebung granularer Daten zu Krediten und Kreditrisiken (Kreditdatenstatistik AnaCredit) an, auf Grundlage u. a. von Art. 5 der ESZB-Satzung, der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sowie § 18 BBankG. Sie legt fest, welche in Deutschland ansässigen Kreditinstitute und Zweigniederlassungen berichtspflichtig sind, einschließlich der Pflicht zur getrennten Meldung nach Sitzländern und zur gemeinsamen Meldung von Vertragspartner-Stammdaten. Die Anordnung definiert Meldeschwelle und Instrumente (Engagement mindestens 25.000 EUR, Ausschluss rein privater Kredite, besondere Behandlung von natürlichen Personen), die Arten der zu meldenden Daten (Vertragspartner-Stammdaten, Kredit-Stammdaten, dynamische Kreditdaten) sowie deren Meldefrequenzen (täglich, monatlich und vierteljährlich). Ausführlich geregelt werden die Meldetermine, darunter Fristen (6., 9. oder 15. Geschäftstag) für in- und ausländische beobachtete Einheiten sowie feste Quartalsfristen (12. Mai, 11. August, 11. November, 11. Februar). Die Anordnung sieht mehrere Meldeerleichterungen vor, insbesondere für kleine Berichtspflichtige mit einem Anteil von höchstens 2 % am Gesamtbetrag ausstehender Kredite, für Bestandsinstrumente vor dem 1. September 2018, für bestimmte Zweigniederlassungen, für Einheiten ohne Eigenmittelanforderungen und für vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente. Sie legt die nationale Kennung fest (Register-Nummer und Registergericht, alternativ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer, mit Übergangsregel bis 31.07.2021, sowie entsprechende Vorgaben für ausländische Vertragspartner). Die Meldungen sind nach den von der Bundesbank vorgegebenen Meldeschemata elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet zu übermitteln und unter Beachtung der Richtlinien und Einzelstellungnahmen zu AnaCredit zu erstellen. Mit Wirkung zum 1. September 2020 wird die frühere Mitteilung 8001/2016 (BAnz AT 28.07.2016 B4) aufgehoben.

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