Regulation (EU) No 1075/2013 of the European Central Bank concerning statistics on the assets and liabilities of financial vehicle corporations engaged in securitisation transactions, recast (ECB/2013/40)

06.11.2013

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine von der Europäischen Zentralbank erlassene Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (ECB/2013/40), beschlossen vom EZB-Rat am 18. Oktober 2013 und veröffentlicht im Amtsblatt der EU (L 297 vom 7.11.2013). Die Verordnung regelt die statistische Erfassung der Aktiva und Passiva von Verbriefungszweckgesellschaften (financial vehicle corporations, FVCs), die Verbriefungstransaktionen durchführen, und stellt eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (ECB/2008/30) dar. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Artikel 5 der ESZB-Statut sowie die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erhebung statistischer Informationen, die Rechte und Pflichten der EZB und der nationalen Zentralbanken sowie den Schutz vertraulicher Daten (Artikel 8) und Sanktionsbefugnisse (Artikel 7). Die Verordnung definiert FVCs und „Securitisation“, grenzt FVCs gegenüber MFIs (Verordnung (EU) Nr. 1071/2013), Investmentfonds (Verordnung (EU) Nr. 1073/2013), Versicherern (Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG) und AIFM (Richtlinie 2011/61/EU) ab und legt den meldepflichtigen Kreis in der Eurozone fest. Sie schreibt vierteljährliche Meldungen der tatsächlichen Berichtspopulation an die zuständige nationale Zentralbank zu ausstehenden Beträgen, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen auf FVC-Aktiva und -Passiva vor, einschließlich detaillierter Instrumentenkategorien und Sektorzuordnungen gemäß ESA 2010 (Verordnung (EU) Nr. 549/2013). Die NCBs können unter bestimmten Bedingungen Derogationen gewähren, etwa bei Datenübernahme aus anderen Quellen oder zur Begrenzung des Meldeaufwands, müssen aber Mindeststandards für Übermittlung, Genauigkeit, Konzepttreue und Revisionen sicherstellen und können ad-hoc-Meldungen verlangen. Es werden Fristen für die Datentransmission (28. Arbeitstag nach Quartalsende), Regelungen zur Einrichtung und Pflege einer FVC-Liste, zur ersten Berichterstattung (ab Q4 2014) und zur Behandlung von FVCs in neu hinzutretenden Euro-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, gilt ab 1. Januar 2015, hebt die frühere Verordnung (EG) Nr. 24/2009 zum 1. Januar 2015 auf und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich und anwendbar.

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