Bankenstatistik/ Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Hinweise zur Datenqualität der Vertragspartner - Stammdatenmeldung 29.09.2022 Rundschreiben 60/2022

29.09.2022

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 60/2022 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 20) vom 29. September 2022 zur Bankenstatistik/Kreditdatenstatistik (AnaCredit), speziell zu Hinweisen zur Datenqualität der Vertragspartner-Stammdatenmeldungen. Das Schreiben konkretisiert Meldepflichten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2016/867 (AnaCredit-Verordnung) und verweist wiederholt auf die „Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit)“ sowie frühere Rundschreiben, insbesondere 66/2021. Zentrale Themen sind die verpflichtende Meldung einer nationalen Kennung (Registernummer, USt-ID, Steuernummer) für deutsche Vertragspartner, die Unzulässigkeit von Platzhalter-Werten („NOT_APPL“ nur, wenn tatsächlich kein Identifikator existiert) und die Pflicht zu unverzüglichen Korrekturen erkannter Meldefehler. Ab Ende Oktober 2022 (KW 43) werden fehlerhafte Handelsregisternummern bestimmter Registergerichte (Bremen, Flensburg, Kiel, Lübeck, Pinneberg) ohne erforderliches Suffix per DS-Validierungsregel abgewiesen, was weitere Validierungsfehler (z. B. CY0011, RI0180_DE) auslösen kann. Das Rundschreiben enthält detaillierte Vorgaben zur korrekten Stammdatenerfassung der Deutschen Bundesbank als Vertragspartner (nur Zentrale Frankfurt, konkrete Anschrift, zulässige Identifikatoren: Steuernummer 2647022010527, USt-Nummer DE114103555, optional LEI 529900SEOICVR2VM6Y05, Rechtsform „Sonstige“ DE701). Weiter werden Hinweise zur konsistenten Meldung des Sektormerkmals (Änderungen nur bei tatsächlicher Sektoränderung, einmalige rückwirkende Korrektur falscher Sektoren) und zum Umgang mit grenzüberschreitenden Umzügen von Vertragspartnern gegeben, einschließlich der Pflicht zur Vergabe neuer Vertragspartnerkennungen (CP_ID), zum Einsatz von Delete- und Replace-Meldungen und zur Behandlung der zugehörigen Kreditdatensätze. Das Rundschreiben kündigt an, dass die Hinweise zu grenzüberschreitenden Umzügen im regulären Update-Zyklus in die „Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit)“ aufgenommen werden.

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