Comunicazione del 6 Luglio 2016 pdf 418 KB
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine Mitteilung der Banca d’Italia vom 6. Juli 2016 zur Umsetzung des Regolamento (UE) 2016/867 (ECB/2016/13) über die Erhebung granularer Daten zu Kredit und Kreditrisiko (AnaCredit). Das Dokument beschreibt die wichtigsten Änderungen der endgültigen Fassung des AnaCredit‑Regelwerks gegenüber dem Entwurf vom 4. Dezember und nennt insbesondere den verschobenen Starttermin der ersten Erhebung auf den 30. September 2018, die Möglichkeit vierteljährlicher Meldungen für kleinere Institute sowie die einheitliche Meldeschwelle von 25.000 € für performing und non‑performing Exposures. Es konkretisiert die Ausübung nationaler Ermessensspielräume durch die Banca d’Italia, darunter die Festlegung des Kreises meldepflichtiger Institute nach T.U.B. (d.lgs. 385/93), die Kriterien für Melderbefreiungen (Beitragsgrenze 2 % des „total outstanding amount of loan“ gemäß EU‑Verordnung 1071/2013) und für vierteljährliche Meldungen (Beitragsgrenze 4 %). Die Mitteilung legt Meldefristen fest (23. Arbeitstag für monatliche und 50 Kalendertage für vierteljährliche Daten, mit konkreten Terminen für Quartalsstichtage) und regelt die Behandlung von in- und ausländischen Filialen, um Doppelmeldungen zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf Template 1 und Template 2 des Regulierungstextes. Sie definiert die zu meldenden Gegenparteien (alle Nicht‑Natürlichen Personen und bestimmte Organisationen) und verweist auf die Nutzung des vorhandenen „codice censito“ sowie auf zusätzliche anagrafische Attribute nach Anhang III des AnaCredit‑Reglements. Zudem kündigt die Banca d’Italia einen nationalen Vorlaufstart der Datenerhebung zum Stichtag Juni 2018 (gestützt auf Art. 2 Abs. 3 AnaCredit) und weitere Präzisierungen durch das künftig zu veröffentlichende Reporting Manual der EZB an. Ein weiterer Schwerpunkt ist die schrittweise Integration und Rationalisierung anderer namentlicher Meldesysteme (Erhebung der Zinssätze gemäß Circ. n. 251/2003, NPL‑Survey, Centrale dei rischi) einschließlich der Überführung bestimmter Zinsinformationen in AnaCredit ab Juni 2019. In den Anhängen werden detaillierte Listen der von den AnaCredit‑Pflichten vollständig befreiten Banken sowie der Institute, die bis zum 1. Januar 2021 vierteljährlich statt monatlich zu melden haben, veröffentlicht.
Dieses Dokument referenziert folgende Dokumente
- AnaCredit Regulation gehostet von: Central Bank of Ireland Original
- Regulation (EU) No 1071/2013 of the European Central Bank concerning the balance sheet of the monetary financial institutions sector, recast (ECB/2013/33) gehostet von: Ergänzende EU-Rechtsakte Original