Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Gültigkeit der Plausibilisierungsregeln für „Ausreißer“ 15.07.2020 Rundschreiben 44/2020

15.07.2020

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 44/2020 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit), datiert auf den 15. Juli 2020. Gegenstand ist die Auslegung der Gültigkeit der neuen Plausibilisierungsregeln für „Ausreißer“, die mit Version 10.1 des Validierungshandbuchs und Rundschreiben 37/2020 eingeführt wurden. Das „Gültig ab“-Datum 1. August 2020 wird dahingehend präzisiert, dass die neuen Ausreißerprüfungen für Meldedateien gelten, die ab diesem Datum über das ExtraNet eingereicht werden und sich auf Meldestichtage ab einschließlich 31. Juli 2020 beziehen. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen werden über neue Plausibilisierungscodes in den stichtagsbezogenen Rückmeldungen ausgewiesen; wenn keine Ausreißer festgestellt werden, erscheint der Code „AK0003“. Für nach dem 1. August 2020 eingereichte Meldungen mit Meldestichtagen vor dem 31. Juli 2020 findet keine automatische Ausreißerprüfung statt, und es wird standardmäßig „AK0003“ zurückgemeldet. Für Vertragspartner-Stammdaten werden Wertgrenzen ebenfalls beachtet, eine vollautomatisierte Prüfung erfolgt jedoch erst später, während ab August 2020 stichprobenhafte Ausreißerprüfungen durchgeführt werden; dabei ist für nicht verfügbare Größen wie Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz oder Bilanzsumme der Wert „nicht anwendbar“ und nicht „0“ zu melden. Das Schreiben erläutert das Vorgehen bei Korrekturen fehlerhafter Daten für Vertrags- und Kredit-Stammdaten sowie dynamische Datensätze und verweist dabei auf Kapitel II.6 „Korrekturen“ der Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit). Abschließend wird auf die in Anhang V der AnaCredit-Verordnung (EU) 2016/867 festgelegten Mindeststandards für Richtigkeit hingewiesen und darauf, dass die Bundesbank auch Auffälligkeiten vor dem 31. Juli 2020 gesondert adressieren und Korrekturen verlangen kann.

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