Ergänzung Statistische Anordnung (gültig ab 01.01.2024) vom 19.12.2023 125 KB, PDF

05.01.2024

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine Mitteilung der Deutschen Bundesbank (Mitteilung Nr. 8003/2023, Bankenstatistik, Meldebestimmungen, Vorstand), veröffentlicht im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 11.01.2024. Die Mitteilung ergänzt die Mitteilung Nr. 8001/2020 vom 03. Januar 2020, die im Bundesanzeiger AT vom 17. Januar 2020 veröffentlicht wurde. Gegenstand ist eine Änderung bzw. Ergänzung der bankstatistischen Meldepflichten, insbesondere der in Ziffer (5) geregelten Meldetermine. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 kann auf Antrag Berichtspflichtigen mit mehr als einer Million berücksichtigungsfähigen Instrumenten in den letzten sechs aufeinanderfolgenden monatlichen Meldeterminen eine Verlängerung der Einreichungsfrist gewährt werden. Diese Verlängerung betrifft Vertragspartner-Stammdaten, Kredit-Stammdaten sowie monatlich zu meldende Daten und reicht bis zum Geschäftsschluss des 12. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats. Rechtsgrundlage ist Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13). Die Bundesbank begründet die Ausnahmeregelung mit Verhältnismäßigkeit, längeren Laufzeiten bei der Meldeerstellung und höherem Aufwand für qualitative Maßnahmen bei sehr hoher Meldezahl. Die Schwelle von einer Million Instrumenten wird auf Basis bisheriger Erfahrungswerte als realistischer unterer Wert angesehen. Die Mitteilung ist von der Deutschen Bundesbank, vertreten durch Prof. Dr. Wuermeling und Meinert, unterzeichnet.

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