Commission Implementing Regulation (EU) No 680/2014 laying down implementing technical standards with regard to supervisory reporting of institutions

24.06.2014

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vom 16. April 2014, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 28. Juni 2014, die technische Durchführungsstandards für das aufsichtliche Meldewesen von Instituten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) festlegt. Die Verordnung definiert ein kohärentes und harmonisiertes Berichtsrahmenwerk, um Effizienz zu erhöhen und die administrative Belastung der beaufsichtigten Institute zu verringern, einschließlich eines Data Point Models und Mindestanforderungen an die Datenpräzision. Sie regelt detailliert Meldegegenstand, Umfang, Berichtsreferenz- und Einreichungstermine (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) sowie Eintritts- und Austrittskriterien bei schwellenwertgebundenen Meldungen. Inhaltlich deckt sie die Bereiche Eigenmittel- und Eigenmittelanforderungen, Finanzinformationen, Verluste aus durch Immobilien besicherten Krediten, Großkredite, Verschuldungsquote sowie Liquiditätskennzahlen (Liquidity Coverage und Net Stable Funding) ab, jeweils mit definierten Berichtsfrequenzen und umfangreichen Template- und Annex-Strukturen. Sie unterscheidet zwischen Berichterstattung auf Einzel- und konsolidierter Basis sowie nach unterschiedlichen Ansätzen (Standardansatz, IRB-Ansatz) und berücksichtigt proportionalitätsbezogene Schwellenwerte und Freistellungen, etwa bei operationellen Risiken oder geografischen Aufgliederungen. Die Verordnung enthält spezifische Regeln zur Behandlung unterschiedlicher Rechnungslegungsrahmen (IFRS nach Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 versus nationale Standards nach Richtlinie 86/635/EWG), einschließlich angepasster Templates und Anweisungen. Sie sieht erleichterte oder verschobene Anwendungstermine für bestimmte neuartige Meldeanforderungen (insbesondere Finanz- und Liquiditätsberichte) sowie längere Einreichungsfristen im ersten Anwendungsjahr vor. Grundlage sind von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitete Entwürfe, zu denen öffentliche Konsultationen und Kosten-Nutzen-Analysen durchgeführt wurden; zudem wird auf einschlägige Rechtsgrundlagen wie Artikel 99, 101, 394, 415 und 430 sowie Artikel 499(3) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und auf Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur EBA verwiesen.

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