Explanatory note on the ECB Regulation (original 2017 hosting location)

04.12.2015

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Zusammenfassung

Das Dokument ist eine erläuternde Notiz der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Entwurf der EZB‑Verordnung über die Erhebung granularer Kredit- und Kreditrisikodaten („AnaCredit“), veröffentlicht nach Beschluss des EZB-Rats vom 18. November 2015. Es stellt den Zweck der Datenerhebung durch das Europäische System der Zentralbanken dar, insbesondere zur Unterstützung von Geldpolitik, Risikomanagement und Finanzstabilitätsanalyse, basierend auf dem rechtlichen Rahmen der Ratsverordnung (EG) Nr. 2533/98 und den Entscheidungen ECB/2014/6 sowie Empfehlung ECB/2014/7. Das Dokument beschreibt die geplante Einrichtung einer gemeinsamen granularen Kreditdatenbank für alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, zunächst mit Fokus auf Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, insbesondere KMU. Es legt die Abgrenzung der meldepflichtigen Institute (Berichtsagenten und Beobachtungsagenten), die betroffenen Kreditinstrumente (u. a. Kredite, Einlagen, Überziehungen, Kreditkartenschulden, Kreditlinien, Leasing, Reverse-Repurchase-Geschäfte) und den Ausschluss von natürlichen Personen dar. Es erläutert den Meldeumfang einschließlich eines Schwellenwertes von 25.000 € Gesamtverpflichtungsbetrag pro Schuldner sowie einer besonderen Regel für notleidende Forderungen ab 100 €. Weiter werden die bis zu 94 zu meldenden Datenattribute in zehn miteinander verknüpften Datensätzen (Instrument-, Finanz-, Accounting-, Gegenparteidaten, Sicherheiten-/Garantiedaten, Risiko- und Defaultdaten) sowie das interne Identifikationskonzept beschrieben. Zudem werden Meldehäufigkeiten (monatlich, vierteljährlich, „on change“) und die verschiedenen Meldefristen für in und außerhalb der Berichtsländer ansässige Beobachtungsagenten detailliert dargelegt, einschließlich der Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit konkreten Remittanzterminen. Schließlich legt das Dokument den geplanten Start der erstmaligen Meldung zum Stichtag 31. März 2018 fest, mit entsprechenden Fristen für die Übermittlung der monatlichen und vierteljährlichen Daten an die EZB.

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