Off-balance-sheet items in the scope of AnaCredit

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein vom Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichtes Auslegungsdokument (Q&A) zur AnaCredit-Berichterstattung, mit der Question ID 2018/0010 und Veröffentlichungsdatum 24.01.2018. Bezug genommen wird auf Teil II und Teil III des AnaCredit Reporting Manual sowie auf die Datenattribute zur „Art des Instruments“. Das Dokument klärt die Abgrenzung zwischen berichtspflichtigen Instrumenten mit intrinsischen außerbilanziellen Beträgen (nicht in Anspruch genommene Beträge) und sogenannten „strict off-balance-sheet items“. Es stellt den Bezug zu Absatz 57 von Teil 2 von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 her, der „Loan commitments“ als feste Kreditverpflichtungen definiert, einschließlich „forward deposits“ und „undrawn credit facilities“. Die AnaCredit-Definition stellt klar, dass strikt außerbilanzielle Posten wie Kreditfazilitätszusagen, Finanzgarantien und andere Verpflichtungen gemäß Absätzen 57–59 der genannten ITS, ohne ausstehende Beträge, nicht als Instrumente im Sinne von Artikel 1(23) der AnaCredit-Verordnung gelten. Teil III des AnaCredit Manual präzisiert, dass solche voll außerbilanziellen Posten erst ab dem Zeitpunkt berichtspflichtig werden, zu dem durch die rechtliche Definition der Verpflichtung tatsächlich ein berichtspflichtiges Instrument entsteht, das dem Schuldner die Nutzung von Mitteln erlaubt (Zeitpunkt der vertraglichen Begründung oder danach). Als Beispiele werden Kreditlimits genannt, die noch nicht zur Schaffung eines berichtspflichtigen Instruments geführt haben, sowie bedingte Kreditvereinbarungen vor Entstehung eines geeigneten Instruments. Schließlich wird erläutert, dass Produkte wie Akkreditive oder Garantien in AnaCredit nur als erhaltene Sicherheiten des Gläubigers und nicht als eigenständige Instrumente gemeldet werden.

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