Clarifications concerning the data attribute “status of forbearance and renegotiation”

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein AnaCredit-Q&A-Dokument der Europäischen Zentralbank, das Klarstellungen zum Datenattribut „Status der Forbearance und Renegotiation“ im AnaCredit Manual Teil II gibt (Frage-ID 2018/0043, veröffentlicht am 20.08.2018). Das Dokument erläutert, dass dieses Datenattribut für alle Instrumente – auch solche außerhalb der Bilanz sowie Handelsbestände („financial assets held for trading“, „trading financial assets“) und nicht ausgebuchte Instrumente – zu berichten ist, wobei die Kriterien der geänderten ITS (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Anhang V Teil 2) maßgeblich sind. Es beschreibt die verschiedenen Werte des Attributs: „forborne: instruments with modified interest rate below market conditions“, „forborne: instruments with other modified terms and conditions“, „forborne: totally or partially refinanced debt“, „renegotiated instrument without forbearance measures“ sowie „not forborne or renegotiated“. Für die Kategorie „Zins unter Marktbedingungen“ verweist der Text zusätzlich auf die Definition von Zinssätzen unter Marktniveau in Anhang I Teil 2.VII.28 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (ECB/2013/34). Die Kriterien für Forbearance, die Definition von Refinanzierung sowie die Bedingungen für die Beendigung der Forbearance-Kennzeichnung werden anhand der Paragraphen 240 ff., 244, 256, 257 und 265 von Anhang V der geänderten ITS konkretisiert. Es wird klargestellt, dass die ITS zwar keine eigenständigen Regeln für reine Renegotiation ohne Forbearance enthalten, AnaCredit jedoch eine eigene Kategorie „renegotiated instrument without forbearance measures“ vorsieht, deren Status bis zur Endfälligkeit bestehen bleibt, sofern keine Forbearance hinzukommt. Das Dokument erläutert zudem, dass bei Beendigung des Forbearance-Status das Instrument als „not forborne or renegotiated“ zu melden ist und das Datum dieser Statusänderung als „date of the forbearance and renegotiation status“ anzugeben ist. Abschließend verweist die ECB auf weitere Q&As (2018/2 und 2018/4) zu unautorisierten Überziehungen und Zahlungsaufschüben sowie auf Kontaktangaben der Direktion Kommunikation.

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