Protection items extended from the head office to its branch

23.10.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine FAQ‑Antwort der Europäischen Zentralbank zu AnaCredit, veröffentlicht am 29.06.2018 (Frage-ID 2018/0030) und bezogen auf Teil II des AnaCredit-Manuals sowie das Datenattribut „Type of protection“. Das Dokument behandelt die Frage, ob von einer Hauptniederlassung ausdrücklich auf ihre Zweigniederlassungen ausgeweitete Sicherheiten, insbesondere finanzielle Garantien, als Schutz im Sinne von AnaCredit zu melden sind. Es verweist auf Artikel 1(24) der Verordnung (EU) 2016/867 („AnaCredit-Verordnung“), in dem „protection“ als Zusicherung oder Deckung gegen ein negatives Kreditereignis definiert wird, mittels der in Anhang IV aufgeführten Schutztypen. Für Schutzpositionen mit dem Typ „financial guarantees other than credit derivatives“ wird auf die Definition in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 Bezug genommen. Wenn die von der Hauptniederlassung auf die Zweigniederlassung ausgedehnte Sicherung eine finanzielle Garantie ist und die Kriterien des Schutztyps „financial guarantees other than credit derivatives“ erfüllt, ist sie in AnaCredit als finanzielle Garantie zu melden. Erfüllt sie diese Kriterien nicht, wird sie dennoch als Schutz gemeldet, sofern der Meldende sie als „protection“ nach Artikel 1(24) der AnaCredit-Verordnung einordnet, wobei der Schutztyp gemäß den spezifischen AnaCredit-Definitionen zu wählen ist. Zugleich wird klargestellt, dass die bloß gesetzlich implizite Haftung einer juristischen Person für die Verpflichtungen ihrer Zweigniederlassungen nicht dazu führt, dass diese Haftung als „protection“ in AnaCredit gemeldet wird.

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